BK8-17-0002-A
Beschlusskammer 8
§ 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 11, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ARegV;
Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode (BK8-17/0002-A)
Die Bundesnetzagentur hat am 26.04.2017 nach § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 11 ARegV und § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ARegV eine Festlegung von Vorgaben für die Erhebung von Daten zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV für die dritte Regulierungsperiode getroffen. Die Verteilernetzbetreiber Strom, die nicht am vereinfachten Verfahren nach § 24 ARegV teilnehmen werden, sind aufgrund der nachfolgenden Festlegung verpflichtet, die von der Bundesnetzagentur für die dritte Regulierungsperiode zur Ermittlung der Effizienzwerte nach §§ 12 bis 14 ARegV benötigten Last-, Struktur- und Absatzdaten für das Geschäftsjahr 2016 in dem Umfang, wie sie in dem Erhebungsbogen vorgegeben sind, zu übermitteln. Den zu übermittelnden Daten sind die in dem Erhebungsbogen enthaltenen Datendefinitionen zu Grunde zu legen. Die Übermittlung der in dem Erhebungsbogen abgefragten Daten hat bis zum 31.07.2017 zu erfolgen. Die Daten für die Angabe der versorgten Fläche (Erhebungsbogen Abschnitt 4.1 im Tabellenblatt „Unternehmensdaten“) sind bis zum 15.09.2017 bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
Die Festlegung wird im Amtsblatt Nr. 8/2017 vom 03.05.2017 veröffentlicht.
Festlegung Datenerhebung Effizienzvergleich Strom (pdf / 3 MB)
Anlage:
BK8-17-0002-A_Erhebungsbogen_Effizienzvergleich_VNB_Strom_3.RP (xlsx / 572 KB)
[Der Bogen wurde am 30.05.2017 aktualisiert. Es wurde eine fehlende Formel in der Zelle F 266 in dem Tabellenblatt "Unternehmensdaten" ergänzt.]
Nach Erlass der Festlegung haben einzelne Netzbetreiber Anfragen zu den Datendefinitionen an die Bundesnetzagentur gerichtet. Die gegebenen Antworten werden in folgendem Dokument veröffentlicht:
Effizienzvergleich VNB Strom_Anfragen_Definitionen (pdf / 265 KB)
Stand: 22.01.2018