BK8-13-002 bis 009 Beschlusskammer 8

Festlegung nach § 29 EnWG

EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 6, Konsultation des Beschlussentwurfs hinsichtlich der Festlegung über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV

Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gem. § 29 Abs. 1 EnWG zur Festlegung über den Beginn der Anwendung, die nähere Ausgestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit für Elektrizitätsverteilernetze nach den §§ 19 und 20 ARegV, eingeleitet.

Es ist beabsichtigt für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 3 EnWG der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur für die Anreizregulierung nach § 21a EnWG unterfallen, die nachfolgend dargestellte Entscheidung zu treffen. Entsprechende Festlegungen sollen für die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 2 EnWG der Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden für die Anreizregulierung nach § 21a EnWG unterfallen und für die die Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe tätigt wird, getroffen werden.

Die Netzbetreiber erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.08.2013 (Posteingang), zu richten an die


Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 8
Stichwort „Festlegung Q-Element Konzept“
Postfach 8001
53105 Bonn


Anlage
Beschlussentwurf (pdf / 2 MB)
Anlage 1 Beschluss QElement Konzept (pdf / 113 KB)


BK8-13-002 bis 009

Stand: 03.07.2013

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