BK8-12-011 EnWG § 29 Abs. 1; ARegV § 32 Abs. 1 Nr. 4a; Festlegung von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Abs. 5 ARegV für die Kosten aus der Beschaffung von Verlustenergie für die zweite Regulierungsperiode

Die Bundesnetzagentur hat nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 4a Anreizregulierungsverordnung (ARegV) einen Beschluss hinsichtlich der Festlegung von volatilen Kostenanteilen nach § 11 Abs. 5 ARegV für die Kosten aus der Beschaffung von Verlustenergie für die zweite Regulierungsperiode getroffen.

Die Verteilernetzbetreiber Elektrizität in Zuständigkeit der Bundesnetzagentur sind aufgrund der hier veröffentlichten Festlegung verpflichtet, die Kosten aus der Beschaffung von Verlustenergie während der zweiten Regulierungsperiode, beginnend am 01.01.2014, entsprechend den Vorgaben der hier veröffentlichten Festlegung jährlich anzupassen.

Da die Festlegung gegenüber einer außerordentlich hohen Zahl an Marktteilnehmern getroffen wird – betroffen sind sämtliche deutsche Elektrizitätsverteilernetzbetreiber – wird die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt (§ 73 Abs. 1a S. 2 EnWG). Die öffentliche Bekanntmachung wird in Anwendung des § 73 Abs. 1a S. 2 EnWG vorliegend dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur in diesem Amtsblatt bekannt gemacht werden.

Die Festlegung tritt zum 03.04.2013 in Kraft.


Festlegungstext/Beschlüsse

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BK8-12-011

Stand: 20.03.2013

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