BK8-11-001 Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV
Festlegungen nach § 29 EnWG
EnWG § 29 Abs. 1, ARegV § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV
Die Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gem. § 29 Abs. 1 EnWG zur Festlegung über die Datenerhebung zur Bestimmung des Qualitätselementes hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit Strom nach den §§ 19 und 20 ARegV, abgeschlossen. Hierzu wurde nachfolgende Entscheidung getroffen:
Stand: 21.04.2011