BK7-10-167 Festlegungsverfahren für eine wirksame Verfahrensregulierung: Beschaffung von kapazitätserhöhenden Maßnahmen

Festlegungsverfahren für eine wirksame Verfahrensregulierung - Beschaffung von kapazitätserhöhenden Maßnahmen für die Marktgebietskooperation LGas 1 durch die EWE NETZ GmbH -

Die Beschlusskammer 7 hat am 15.09.2010 unter dem Aktenzeichen BK7-10-167 ein Festlegungsverfahren gemäß § 29 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 ARegV für eine wirksame Verfahrensregulierung betreffend die Beschaffung von kapazitätserhöhenden Maßnahmen für die Marktgebietskooperation L-Gas 1 durch die EWE NETZ GmbH eingeleitet.


§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.


Die EWE NETZ GmbH hat eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Beschaffung von Lastflusszusagen für die Marktgebietskooperation L-Gas1 erarbeitet und der Beschlusskammer am 18.08.2010 vorgelegt. In dem Entwurf hat sich die EWE NETZ GmbH sowohl zu einer transparenten Ermittlung der Erforderlichkeit von kapazitätserhöhenden Maßnahmen als auch zu einer marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Beschaffung der erforderlichen kapazitätserhöhenden Maßnahmen verpflichtet.

Anlagen:

Text der Verfahrenseinleitung (pdf / 29 KB)
Freiwillige Selbstverpflichtung der EWE NETZ GmbH (pdf / 624 KB)



Beschluss

Stand: 15.09.2010

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