BK7-10-012 Beschluss zum Antrag gem.Art.6 EG-Fernleitungsverordnung auf Ausnahme von Veröffentlichungspflichten
Die Beschlusskammer hat am 22.06.2010 entschieden, der Wingas Transport GmbH & Co. KG eine Genehmigung für die Ausnahme von den Veröffentlichungspflichten nach Art. 6 Abs. 5 Fernleitungsverordnung zu erteilen.
Die Wingas Transport GmbH & Co. KG hat klarstellend die Bundesnetzagentur darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung zu den Ausspeisepunkten Olbernhau und Kienbaum auch Angaben zu freier und gebuchter Kapazität beinhaltet. Eine Zuwiderhandlung gegen die Veröffentlichungspflicht ist somit derzeit nicht gegeben.
Der Beschlusstext ist der Anlage zu entnehmen.
BK7-10-012
Anlage:
Beschluss_BK7-10-012 (pdf / 560 KB)
Stand: 12.08.2010