BK7-09-004 Beschlusskammer 7 - Netzzugang

EnWG § 29, ARegV §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 Satz 3 und 4;
Festlegungsverfahren für eine wirksame Verfahrensregulierung

Die Beschlusskammer 7 hat am 20.08.2009 unter dem Aktenzeichen BK7-09-004 ein Festlegungsverfahren gemäß § 29 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 ARegV für eine wirksame Verfahrensregulierung betreffend die Beschaffung von Lastflusszusagen für die Marktgebietskooperation NetConnect Germany durch die GVS Netz GmbH eingeleitet.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die GVS Netz GmbH hat auf Grundlage der Festlegung der Beschlusskammer BK7-09-003 vom 10.8.2009 eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Beschaffung von Lastflusszusagen für die Marktgebietskooperation NCG GmbH & Co.KG, GVS/Eni D erarbeitet und der Beschlusskammer am 17.08.2009 vorgelegt. In dem Entwurf hat sich die GVS Netz GmbH sowohl zu einer transparenten Ermittlung der Erforderlichkeit der Lastflusszusagen als auch zu einer marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Beschaffung der erforderlichen Lastflusszusagen verpflichtet (siehe Veröffentlichung auf der Internetseite der Beschlusskammer 7).
BK7-09-004

Entwurf Freiwillige Selbstverpflichtung (pdf / 540 KB)

Entscheidung

Stand: 07.05.2010

Mastodon