BK7-08-009

Verfahren der Beschlusskammer 7

Antrag auf Freistellung von der Regulierung gemäß § 28a EnWG

Die Beschlusskammer 7 hat die OPAL Gastransport GmbH & Co. KG (vormals OPAL Gastransport GmbH) mit Beschlüssen vom 25.02.2009 (ursprüngliche OPAL-Freistellungsentscheidung) und vom 07.07.2009 (OPAL-Freistellungsänderungsentscheidung) Az. BK7-08-009 für bestimmte auf Grundlage des Miteigentumsanteils der W & G Transport Holding GmbH (vormals W & G Beteiligungs-GmbH & Co. KG, vormals Win-gas GmbH & Co. KG) an der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) geschaffene Kapazitäten unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen befristet von der Anwendung der §§ 20 bis 25 EnWG ausgenommen.

Zwischen der Bundesnetzagentur und der OPAL Gastransport, der Gazprom und der Gazprom export war am 28.11.2016 nach vorheriger Beteiligung der Europäischen Kommission ein öffentlich rechtlicher Vergleichsvertrag geschlossen worden.
Mit Beschluss vom 05.04.2022 (Az. EnVR 36/21) hat der Bundesgerichtshof diesen öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag für nichtig erklärt. Aufgrund dieses Beschlusses des Bundesgerichtshofs sieht nunmehr auch die Bundesnetzagentur den öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrag als nichtig an und wird aus diesem keine Rechtsfolgen mehr herleiten.

Folglich gilt derzeit weiterhin die OPAL-Freistellungsänderungsentscheidung vom 25.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 07.07.2009 OPAL-Freistellungsänderungsentscheidung vom 25.02.2009 in der Fassung des Beschlusses vom 07.07.2009

Stand:  06.07.2022

Mastodon