BK7-05-001 Verfahren der Beschlusskammer 7

GasNZV § 22 Abs. 3 S. 1; Pflicht zur Protokollierung der Lastflüsse

Nach § 22 Abs. 3 S. 1 GasNZV (Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen vom 25. Juli 2005, BGBl I S. 2210) sind die Betreiber von Gasversorgungsnetzen verpflichtet, Protokolle der Lastflüsse zu führen und diese Protokolle drei Monate aufzubewahren. Auf Anfrage haben die Netzbetreiber diese Daten gemäß § 22 Abs. 3 S. 3 GasNZV der Bundesnetzagentur offen zu legen. Auf der Grundlage von § 22 Abs. 3 S. 4 GasNZV legt die Bundesnetzagentur den Beginn der Verpflichtung zur Protokollierung der Lastflüsse durch Allgemeinverfügung fest.

Hiermit wird die Einleitung eines Verfahrens zum Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung bekannt gegeben.

Die Bundesnetzagentur erwägt, die folgende Allgemeinverfügung zu erlassen: „Der Beginn der Verpflichtung der Netzbetreiber, täglich ein Protokoll der tatsächlichen zusammengefassten Lastflüsse gemäß § 22 Abs. 3 S. 1 GasNZV zu führen, wird auf den 01.01.2006 festgelegt. Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Veröffentlichung im Amtsblatt folgenden Tag als bekannt gegeben.“ Zu der erwogenen Entscheidung wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.12.2005 gegeben. Etwaige Stellungnahmen werden erbeten an:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Beschlusskammer 7
Postfach 8001
53105 Bonn
Telefax: 0228 14-5974
E-Mail: Lastflussprotokolle@bnetza.de

BK7-05-001

Stand: 30.11.2009

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