BK7-22-140
Verfahren der Beschlusskammer 7
Verfahren zur Freistellung von der Regulierung gemäß § 28a EnWG auf Antrag der German LNG Terminal GmbH
Die Beschlusskammer 7 hat auf Antrag der German LNG Terminal GmbH unter dem Aktenzeichen BK7-22-140 ein Verfahren zur Freistellung von der Regulierung gemäß § 28a EnWG in Verbindung mit § 51 VwVfG eingeleitet. Die German LNG Terminal GmbH plant den Bau und Betrieb eines Flüssigerdgasterminals am Standort Brunsbüttel mit einer Jahresdurchsatzkapazität in Höhe von nunmehr 10 Mrd. m³/a.
Am 15. März 2023 hat die Beschlusskammer 7 auf Antrag der German LNG Terminal GmbH die bestandskräftige Ausnahme vom 21. Juni 2021 über eine Jahresdurchsatzkapazität in Höhe von 8 Mrd. m³/a (BK7-18-063-final) nach § 51 VwVfG aufgehoben und die neu beantragte Ausnahme für eine Jahresdurchsatzkapazität von insgesamt 10 Mrd. m3/a für eine befristete Dauer von 20 Jahren ab der kommerziellen Inbetriebnahme erteilt. Die Ausnahmegenehmigung ist mit weiteren Nebenbestimmungen versehen, die insbesondere nach Art. 36 Abs. 6 UAbs. 3 der Richtlinie 2009/73/EG Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung enthalten und damit einen dauerhaften Zugang zu der LNG-Anlage gewährleisten.
Am 02. Juni 2023 hat die Europäische Kommission eine Entscheidung erlassen (vgl. Beschluss vom 02. Juni 2023, Az. C(2023) 3743 final). Die Entscheidung bestätigt die ursprüngliche Ausnahmegenehmigung grundsätzlich. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission die Bundesnetzagentur nach Artikel 36 Abs. 9 der Richtlinie 2009/73/EG zur Änderung der Entscheidung in einigen Punkten, insbesondere zu einer Verkürzung der Ausnahmedauer auf 15 Jahre und der Regelung einer wettbewerblichen Marktprüfungsklausel, verpflichtet. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist für die Bundesnetzagentur in all ihren Teilen verbindlich. Nach Art. 36 Abs. 9 Richtlinie 2009/73/EG sind die in der Entscheidung der Europäischen Kommission verlangten Änderungen innerhalb eines Monats umzusetzen. Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist in einer um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung in deutscher und englischer Sprache auf der Internetseite der Europäischen Kommission auf der folgenden Seite veröffentlicht. Nur die deutsche Fassung ist verbindlich.
Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss der Europäischen Kommission vom 02. Juni 2023 nach § 28a Abs. 3 EnWG und Art. 36 Abs. 9 Richtlinie 2009/73/EG umgesetzt und am 19. Juni 2023 die ursprüngliche Ausnahmegenehmigung vom 15. März 2023 (BK7-22-140) aufgehoben und nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission verlangten Änderungen neu gefasst. Die am 19. Juni 2023 erlassene finale Ausnahmegenehmigung (BK7-22-140-final) ist in einer um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung veröffentlicht.
Die ursprüngliche Ausnahmegenehmigung der Beschlusskammer 7 vom 15. März 2023 (BK7-22-140) ist ebenso in einer um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung veröffentlicht.
Ursprüngliche Ausnahmegenehmigung
BK7-22-140_Beschluss vom 15.03.2023 (PDF / 35 MB) (Deutsch)
Entscheidung
BK7-22-140_Beschluss_final vom 19.06.2023 (PDF / 23 MB) (Deutsch)
BK7-22-140_Beschluss_final_EN vom 19.06.2023 (PDF / 5 MB) (Englisch)
BK7-22-140
Stand: 23.06.2023