BK7-22-086
Verfahren der Beschlusskammer 7
Verfahren zur Freistellung von der Regulierung gemäß § 28a EnWG auf Antrag der Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA
Die Beschlusskammer 7 hat auf Antrag der Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lubmin unter dem Aktenzeichen BK7-22-086 ein Verfahren zur Freistellung von der Regulierung gemäß § 28a EnWG eingeleitet. Die Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA plant am Standort Lubmin den Bau und Betrieb eines schwimmenden Flüssigerdgasterminals unter dem Projektnamen „Deutsche Ostsee“.
Am 17. November 2022 hat die Beschlusskammer 7 auf Antrag der Deutsche ReGas GmbH & Co. KGaA eine Ausnahme von der Regulierung nach § 28a EnWG i.V.m. Art. 36 der Richtlinie 2009/73/EG für die LNG-Anlage Lubmin für die gesamte jährliche Durchsatzkapazität in Höhe von 13,5 Mrd. m3 für eine befristete Dauer von 20 Jahren ab der kommerziellen Inbetriebnahme von Phase I erteilt. Die Ausnahmegenehmigung ist mit weiteren Nebenbestimmungen versehen, die insbesondere nach Art. 36 Abs. 6 UAbs. 3 der Richtlinie 2009/73/EG Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung enthalten und damit einen dauerhaften Zugang zu der LNG-Anlage gewährleisten.
Am 20. Dezember 2022 hat die Europäische Kommission eine Entscheidung erlassen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2022, Az. C(2022) 9902 final). Die Entscheidung bestätigt die ursprüngliche Ausnahmegenehmigung grundsätzlich in Dauer und Umfang. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission die Bundesnetzagentur nach Artikel 36 Abs. 9 der Richtlinie 2009/73/EG zur Änderung der Entscheidung in einigen Punkten verpflichtet.
Die Entscheidung der Europäische Kommission ist für die Bundesnetzagentur in all ihren Teilen verbindlich. Nach Art. 36 Abs. 9 Gasrichtlinie sind die in der Entscheidung der Europäische Kommission verlangten Änderungen innerhalb eines Monats umzusetzen.
Die Entscheidung der Europäischen Kommission ist in einer um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung in deutscher und englischer Sprache auf der Internetseite der Europäischen Kommission auf der folgenden Seite veröffentlicht.
Nur die deutsche Fassung ist verbindlich.
Die Bundesnetzagentur hat den Beschluss der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2022 nach § 28a Abs. 3 EnWG und Art. 36 Abs. 9 Richtlinie 2009/73/EG umgesetzt und am 12. Januar 2023 die ursprüngliche Ausnahmegenehmigung vom 17. November 2022 (BK7-22-086) aufgehoben und nach Maßgabe der von der Europäischen Kommission verlangten Änderungen neu gefasst. Die am 12. Januar 2023 erlassene finale Ausnahmegenehmigung (BK7-22-086-final) ist in einer um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht. Nur die deutsche Fassung ist verbindlich.
Die ursprüngliche Ausnahmegenehmigung der Beschlusskammer 7 vom 17. November 2022 (BK7-22-086) ist ebenso in einer um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung veröffentlicht.
BK7-22-086
Ursprüngliche Ausnahmegenehmigung
BK7-22-086_Beschluss vom 17.11.2022 (pdf / 2 MB)
Entscheidung
BK7-22-086-final_Beschluss vom 12.01.2023 (pdf / 2 MB)
BK7-22-086-final_Beschluss vom 12.01.2023_Englisch (pdf / 2 MB)
Stand: 14.02.2023