BK7-21-030 Fluxys Deutschland GmbH
FernleitungsVO
Art. 18 Abs. 4 FernleitungsVO

Genehmigung maßgebliche Punkte

Konsultation-Änderungsanträge

Die Fernleitungsnetzbetreiber, u.a. auch die Antragstellerinnen Open Grid Europe GmbH, GASCADE Gastransport GmbH und Gasunie Deutschland Transport Service GmbH, haben in einer Marktkommunikation vom 02.06.2021 mitgeteilt, dass die Implementierung des VIP (Virtueller Kopplungspunkt) THE-ZTP und des VIP TTF-THE-H, die ursprünglich für den 01.10.2021 geplant war, sich jeweils voraussichtlich auf den 01.04.2022 verschiebt.

Die genannten Antragstellerinnen haben in ihren Anträgen auf Genehmigung der maßgeblichen Punkte die beiden VIP bereits für den 01.10.2021 beantragt. Die maßgeblichen Punkte, die diese neuen VIP bilden sollten, wurden nicht mehr zur Genehmigung eingereicht. Daher ist es notwendig geworden, die ursprünglichen Anträge seitens der Antragstellerinnen diesbezüglich anzupassen, so dass die Punkte die die beiden neuen VIP bilden bis zu deren endgültigen Implementierung – voraussichtlich zum 01.04.2022 – erneut zur Genehmigung beantragt werden. Die Genehmigung der neuen VIP erfolgt dann zum Zeitpunkt der Implementierung.

Da es gem. Art. 18 Abs. 4 FernleitungsVO der Bundesnetzagentur obliegt, die maßgeblichen Punkte nach Konsultation der Netznutzer zu genehmigen, gibt Ihnen die Bundesnetzagentur hiermit die Gelegenheit zu den eben beschriebenen Antragsänderungen bis zum

30.06.2021

Stellung zu nehmen. Ihre inhaltlichen Anmerkungen können Sie an das Postfach

gasnetze.transparenz@bnetza.de

senden. Die unten gemachten Ausführungen zur Einreichung von Stellungnahmen gelten weiterhin auch für diese Konsultation.

In der im Folgenden verlinkten Tabelle finden Sie die von den Änderungsanträgen betroffenen maßgeblichen Punkte in der Übersicht.

Anlage
Maßgebliche_Punkte_Änderungsanträge (xlsx / 10 KB)


Erneute Genehmigung der maßgeblichen Punkte nach Art. 18 Abs. 4 FernleitungsVO.

AZ:
BK7-21-022 Thyssengas GmbH
BK7-21-023 GRTgaz Deutschland GmbH
BK7-21-024 nowega GmbH
BK7-21-025 Open Grid Europe GmbH
BK7-21-026 GASCADE Gastransport GmbH
BK7-21-027 ONTRAS Gastransport GmbH
BK7-21-028 terranets bw GmbH
BK7-21-029 Gasunie Deutschland Transport Services GmbH
BK7-21-030 Fluxys Deutschland GmbH
BK7-21-031 Gastransport Nord GmbH

Die Bundesnetzagentur hat die bisher nach Art. 18 Abs. 4 FernleitungsVO genehmigte Liste der maßgeblichen Punkte und deren Informationsgehalt für die betroffenen Marktbeteiligten einer Prüfung unterzogen. Diese Prüfung hat die Beschlusskammer zu der Einschätzung geführt, dass bevorstehenden Marktveränderungen insbesondere im Zusammenhang mit der Marktgebietszusammenlegung und der zukünftigen Inbetriebnahme von LNG-Terminals Rechnung getragen werden sollte und die Art der Abfrage und Darstellung diesen anzupassen ist. Eine Auflistung der wichtigsten Änderungen finden Sie in der Anlage 1.

Alle Fernleitungsnetzbetreiber wurden gebeten, ihre gemeldeten maßgeblichen Punkte auf Basis dieser Änderungen zu überprüfen und der Bundesnetzagentur eine aktualisierte Version ihrer maßgeblichen Punkte zu übermitteln. Die Fernleitungsnetzbetreiber sind dieser Bitte nachgekommen, wobei bei zehn Fernleitungsnetzbetreibern erhebliche Veränderungen zu den bisher genehmigten maßgeblichen Punkten festgestellt werden konnten. Für den Fall relevanter Änderungen in Bezug auf die buchbaren bzw. maßgeblichen Punkte eines Netzes hat sich die Beschlusskammer vorbehalten, entsprechende Folgebeschlüsse zu erlassen. Damit soll Klarheit über die konkrete Reichweite der hiermit erteilten Genehmigung zum Stichtag der Marktgebietszusammenlegung, die für den 01.10.2021 angestrebt wird, für die Marktbeteiligten hergestellt werden und der Informationsgehalt der zu veröffentlichenden Informationen sinnvoll erweitert werden. Für diese zehn Fernleitungsnetzbetreiber ist es nach Ansicht der Beschlusskammer sachgerecht, Folgebeschlüsse zu erteilen.

Gem. Art. 18 Abs. 4 FernleitungsVO obliegt es der Bundenetzagentur die maßgeblichen Punkte nach Konsultation der Netznutzer zu genehmigen. Aus diesem Grund möchten wir Ihnen bis zum

25. Mai 2021

Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ihre inhaltlichen Anmerkungen können Sie an das Postfach

gasnetze.transparenz@bnetza.de

senden. Die Stellungnahmen sollen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.

In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass Konsultationsteilnehmer unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen diejenigen Teile zu kennzeichnen haben, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) beinhalten. Kenntlich zu machen sind ferner ggf. auch im Text enthaltene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter die der Konsultationsteilnehmer in den Unterlagen gegenüber der Beschlusskammer offenbart. Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht als solche kenntlich gemacht, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 S. 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen. Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung nach unten stehenden Grundsätzen zu schwärzen.

Für weitere Einzelheiten zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vgl. die Verfahrenshinweise der Beschlusskammern 6 und 7 unter

www.bundesnetzagentur.de/geheimnisschutz-enwg.

Dort findet sich auch das Hinweispapier „Umgang und Reichweite zulässiger Schwärzungen bei der Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur in den Bereichen Elektrizität und Gas“ der Bundesnetzagentur vom 13.03.2017.

Warum eine Passage als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis geltend gemacht wird, ist unter Verwendung der auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlichten Tabelle „Begründung von vertraulichen Informationen“ unter Angabe der Seite, Zeile und dem Wortlaut des geschwärzten Textes zu begründen. Sie findet sich online ebenfalls unter der Adresse: www.bundesnetzagentur.de/geheimnisschutz-enwg.

Dabei genügt es nicht, mitzuteilen, dass ein Geheimhaltungswille bestehe bzw. die Veröffentlichung der Information die wirtschaftliche Position des Unternehmens beträfe. Es ist vielmehr auch darzulegen, warum jeweils im Einzelnen aus Sicht des Konsultationsteilnehmers ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Insbesondere ist darzulegen, warum zu erwarten ist, dass eine Veröffentlichung der Information mit wettbewerblichen respektive wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Die Darlegung muss so detailliert sein, dass das Geheimhaltungsinteresse objektiv nachvollzogen werden kann. Die Tabelle ist als elektronisches Dokument in einem zur Weiterverarbeitung durch Standardsoftware geeigneten Form an die Beschlusskammer zu übersenden.

Enthalten die vorgelegten Unterlagen eine der o.g. schutzbedürftigen Informationen, müssen Konsultationsteilnehmer unverzüglich zusätzlich in jeweils zweifacher Ausfertigung eine geschwärzte Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten eingesehen werden kann. Für die Schwärzung der schutzbedürftigen Daten sind geeignete Verfahren zu nutzen, die gewährleisten, dass die geschwärzten Passagen dauerhaft und zuverlässig unkenntlich gemacht werden. Eine einfache Farbveränderung der schutzbedürftigen Textabschnitte in einem elektronischen Dokument ist hierfür nicht ausreichend. Nicht zulässig ist ferner die Weißung schutzbedürftiger Textpassagen, d.h. das Weglassen der zu schwärzenden Abschnitte.

Konsultiert wird der Vollständigkeit halber die Liste aller maßgeblichen Punkte (siehe Anlage 2). Aufgelistet sind demnach auch die Punkte von den Netzbetreibern, die nicht von der Erteilung eines Folgebeschlusses betroffen sind. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit veröffentlicht die Beschlusskammer zusätzlich eine Liste der aktuell genehmigten maßgeblichen Punkte, aus der die Änderungen im Vergleich zu den zur Genehmigung vorliegenden maßgeblichen Punkten hervorgehen (Anlage 3).

Anlagen
Anlage 1 - schematische Darstellung Änderungen (xlsx / 10 KB)
Anlage 2 - Liste maßgebliche Punkte (xlsx / 23 KB)
Anlage 3 - Liste maßgebliche Punkte mit Änderungen (xlsx / 27 KB)


BK7-21-022 bis 031

Entscheidung

Stand: 01.10.2021

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