BK7-18-087
Verfahren der Beschlusskammer 7
Festlegungsverfahren zur Genehmigung von Reservierungsquoten für Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen (Ergänzung der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1)
hier: Verfahrenseinleitung und Konsultation
Die Beschlusskammer 7 hat am 20.09.2018 unter dem Aktenzeichen BK7-18-087 ein Festlegungsverfahren zur Genehmigung von Reservierungsquoten für Kapazitäten an Einspeise- und Ausspeisepunkten von und zu Speicheranlagen (Ergänzung der Festlegung BK7-15-001, KARLA Gas 1.1) eingeleitet. Das Verfahren richtet sich an alle Fernleitungsnetzbetreiber.
Ziel des Verfahrens ist es die bestehende Festlegung BK7-15-001 vom 14.08.2015 (KARLA Gas 1.1) zu ergänzen. Durch die am 01.04.2018 in Kraft getretenen Änderungen in § 13 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 GasNZV finden die Vorgaben des Netzkodex Kapazitätszuweisung zu den Anteilen der zurückzuhaltenden technischen Kapazitäten gem. Art. 8 Abs. 6-8 , Abs. 9 Netzkodex Kapazitätszuweisung nunmehr auch auf Einspeise- und Ausspeisepunkte von und zu Speicheranlagen Anwendung. Mit dem vorliegenden Festlegungsverfahren soll dieser Rechtsänderung Rechnung tragen und die bestehende Festlegung KARLA Gas 1.1 um eine Genehmigung der einzuhaltenden Reservierungsquote für jeden Einspeise- und Ausspeisepunkt von und zu Speicheranlagen ergänzt werden.
Stellungnahmen können bis zum 19.10.2018 an die Beschlusskammer gerichtet werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem anliegenden Einleitungsdokument.
Verfahrenseinleitung Ergänzung KARLA Gas 1.1 (pdf / 1 MB)
BK7-18-087
Stand: 06.12.2018