BK7-17-040 Verfahren der Beschlusskammer 7

Netzkodex Kapazitätszuweisung Art. 37 Abs. 3 S. 2, 3

Verfahren für die Wahl von Buchungsplattformen für Kopplungspunkte der Grenze GASPOOL zu Polen

Die Beschlusskammer 7 hat das am 06.10.2017 eingeleitete Verfahren für die Wahl von Buchungsplattformen für Kopplungspunkte an der Grenze des Marktgebiets GASPOOL zu Polen (Aktenzeichen BK7-17-040) eingestellt.

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/459 der Kommission vom 16. März 2017 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 (im Weiteren: „Netzkodex Kapazitätszuweisung“) haben Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Art. 37 Abs. 1 Netzkodex Kapazitätszuweisung die an Kopplungspunkten verfügbaren Kapazitäten mit Hilfe gemeinsamer internetgestützter Kapazitätsbuchungsplattformen anzubieten. Die erforderliche Wahl einer exklusiven Buchungsplattform für einen jeweiligen Kopplungspunkt hat vorranging im Wege vertraglicher Vereinbarung der betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber zu erfolgen, Art. 37 Abs. 3 S. 1 Netzkodex Kapazitätszuweisung. Für den Abschluss der Vereinbarung ist den Fernleitungsnetzbetreibern eine Frist von sechs Monaten - beginnend mit Inkrafttreten des Netzkodex Kapazitätszuweisung am 06.04.2017 – auferlegt worden.

Die GASCADE Gastransport GmbH (im Weiteren: „GASCADE“) und die ONTRAS Gastransport GmbH (im Weiteren: „ONTRAS“) sind im Marktgebiet GASPOOL tätige Fernleitungsnetzbetreiber. Zum Netz der GASCADE gehört der physische Kopplungspunkt „Mallnow“ an der Grenze des Marktgebiets zu Polen, zum Netz der ONTRAS gehört der virtuelle Kopplungspunkt „GCP“. Betreiber der jeweils angrenzenden Netze ist die GAZ-SYSTEM S.A. (im Weiteren: „GAZ-SYSTEM“).

Bis zum Ablauf der Frist haben weder die GASCADE hinsichtlich des Kopplungspunktes „Mallnow“ noch die ONTRAS hinsichtlich des Kopplungspunktes „GCP“ eine Einigung mit der GAZ-SYSTEM erzielen können. Gemäß Art. 37 Abs. 3 S. 2 Netzkodex Kapazitätszuweisung haben sie daher die Angelegenheit an die Bundesnetzagentur verwiesen.

Der Beschlusskammer 7 ist es im Anschluss nicht gelungen, entsprechend Art. 37 Abs. 3 S. 3 Netzkodex Kapazitätszuweisung innerhalb der am 16.04.2018 endenden Entscheidungsfrist gemeinsam mit der polnischen Regulierungsbehörde jeweils eine Buchungsplattform für den physischen Kopplungspunkt „Mallnow“ und den virtuellen Kopplungspunkt „GCP“ auszuwählen. Das Verfahren ist aus diesem Grund eingestellt worden. Die Angelegenheit wird gemäß Art. 37 Abs. 3 S. 4 Netzkodex Kapazitätszuweisung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden an eben diese Agentur verwiesen werden.


Entscheidung der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vom 16.10.2018 (externer Link)

Anlage

BK7-17-040_Termination of proceedings (English version) / Verfahrenseinstellung_(Englische Fassung) (pdf / 26 KB)

Stand: 20.04.2018

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