BK7-13-121 Verfahren der Beschlusskammer 7
Aufsichtsmaßnahmeverfahren gem. § 66 Abs. 1 i. V. m. § 65 Abs. 1 EnWG wegen des Verdachts eines § 7a Abs. 6 EnWG entgegenstehenden Verhaltens
Die Beschlusskammer 7 hat am 30.06.2014 in dem Aufsichtsverfahren gegen die die enercity Netzgesellschaft mbH (BK7-13-121) entschieden, dass deren derzeitiger Markenauftritt gegen die Vorgaben zur Entflechtung der Markenpolitik und des Kommunikationsverhaltens in § 7a Abs. 6 EnWG verstößt.
Der die enercity Netzgesellschaft mbH wurde daher untersagt, bei der Kommunikation im Internet, in Musterverträgen und auf der Geschäftspost die Marke „enercity Netz“ in ihrer derzeitigen Form zu verwenden.
BK7-13-121
Anlage
Beschluss (pdf / 314 KB)
Stand: 23.10.2013