BK7-13-118 Verfahren der Beschlusskammer 7
Aufsichtsverfahren gegen Verteilernetzbetreiber wegen des Verdachts eines § 7a Abs. 6 EnWG entgegenstehenden Verhaltens
Einstellung eines Verfahrens
Die Beschlusskammer 7 hat am 17.10.2013 gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 65 Abs. 1 EnWG insgesamt 18 Aufsichtsverfahren gegen Verteilernetzbetreiber wegen des Verdachts eines § 7a Abs. 6 EnWG entgegenstehenden Verhaltens eingeleitet.
Im Rahmen der Anhörung haben einige der betroffenen Unternehmen mitgeteilt, ihre Markenpolitik und ihr Kommunikationsverhalten künftig neu und in markenentflechtungsrechtlicher Hinsicht rechtskonform auszurichten. Einer förmlichen Entscheidung bedarf es in diesen Fällen nicht.
Daher hat die Beschlusskammer das unter dem Geschäftszeichen BK7-13-118 geführte Verfahren gegen die Energieversorgung Nordhausen Netz GmbH eingestellt.
Stand: 20.03.2014