BK7-13-115 Verfahren der Beschlusskammer 7

Aufsichtsmaßnahmeverfahren gem. § 66 Abs. 1 i. V. m. § 65 Abs. 1 EnWG wegen des Verdachts eines § 7a Abs. 6 EnWG entgegenstehenden Verhaltens

Einstellung eines Verfahrens

Die Beschlusskammer 7 hat am 17.10.2013 gemäß § 66 Abs. 1 i. V. m. § 65 Abs. 1 EnWG insgesamt 18 Aufsichtsverfahren gegen Verteilernetzbetreiber wegen des Verdachts eines § 7a Abs. 6 EnWG entgegenstehenden Verhaltens eingeleitet.

Im Rahmen der Anhörung haben einige der betroffenen Unternehmen mitgeteilt, ihre Markenpolitik und ihr Kommunikationsverhalten künftig neu und in markenentflechtungsrechtlicher Hinsicht rechtskonform auszurichten. Einer förmlichen Entscheidung bedarf es in diesen Fällen nicht.

Daher hat die Beschlusskammer das unter dem Geschäftszeichen BK7-13-115 geführte Verfahren gegen die Stadtwerke Arnstadt Netz GmbH eingestellt.

Einnleitung des Verfahrens

Stand: 20.03.2014

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