BK7-11-117 Beschlusskammer 7

Festlegungsverfahren für eine wirksame Verfahrensregulierung: Beschaffung von Lastflusszusagen durch die Thyssengas GmbH

Die Beschlusskammer 7 hat am 21.09.2011 unter dem Aktenzeichen BK7-11-117 ein Festlegungsverfahren gemäß § 29 EnWG i.V.m. §§ 32 Abs. 1 Nr. 4, 11 Abs. 2 Satz 3 und 4 ARegV für eine wirksame Verfahrensregulierung betreffend die Beschaffung von kapazitätserhöhenden Maßnahmen für die Marktgebietskooperation NetConnect Germany durch die Thyssengas GmbH eingeleitet.

§ 11 Abs. 2 Satz 3 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat.

Die Thyssengas GmbH hat eine freiwillige Selbstverpflichtung zur Beschaffung von kapazitätserhöhenden Maßnahmen für die Marktgebietskooperation NetConnect Germany erarbeitet und der Beschlusskammer am 31.08.2011 vorgelegt. In dem Entwurf hat sich die Thyssengas GmbH sowohl zu einer transparenten Ermittlung der Erforderlichkeit von kapazitätserhöhenden Maßnahmen als auch zu einer marktorientierten, diskriminierungsfreien und transparenten Beschaffung der erforderlichen kapazitätserhöhenden Maßnahmen verpflichtet (siehe Veröffentlichung auf der Internetseite der Beschlusskammer 7).


Anlagen

Freiwillige Selbstverpflichtung Thyssengas (PDF / 7 MB)

FSV Thyssengas Anlagen (pdf / 177 KB)

Beschluss

Stand: 15.07.2011

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