BK7-11-003 Beschlusskammer 7
Marktgebiete
Festlegungsverfahren zur Erhebung von Entgelten zur Nutzung des virtuellen Handelspunktes (VHP-Entgelte)
Die Beschlusskammer 7 hat am 18.01.2011 auf der Grundlage von § 29 EnWG i.V.m. § 50 Abs. 1 Ziff. 10 GasNZV unter dem Aktenzeichen BK7-11-003 ein Festlegungsverfahren zur Erhebung von Entgelten zur Nutzung des virtuellen Handelspunktes (VHP-Entgelte) eingeleitet. Das Verfahren richtet sich an die Marktgebietsverantwortlichen Aequamus, Gaspool und NetConnect Germany (NCG).
Bis zum Inkrafttreten der neuen Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) am 03.09.2010 wurde in einigen Marktgebieten ein VHP-Entgelt erhoben. Dieses Entgelt wurde fällig, wenn Händler für ihre Handelsaktivitäten den VHP-Service in Anspruch nahmen. Zum VHP-Service zählen Dienstleistungen des Marktgebietsverantwortlichen, die im Zusammenhang mit dem Handel am VHP stehen, wie beispielsweise das Bereitstellen von Bilanzkreisen sowie die Bearbeitung von Matching und Mismatching. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 6 GasNZV ist die Erhebung von Entgelten zur Nutzung des virtuellen Handelspunktes vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung nach § 50 Abs. 1 Ziffer 10 GasNZV nunmehr untersagt.
Aus diesem Grund ist eine Finanzierung der anfallenden VHP-Kosten derzeit ausschließlich über Dienstleistungsverträge mit den kooperierenden Fernleitungsnetzbetreibern im Marktgebiet möglich. Die im Basisjahr anfallenden VHP-Kosten können bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus der kooperierenden Fernleitungsnetzbetreiber gemäß § 6 Abs. 1 ARegV berücksichtigt und durch die Verprobung der kalenderjährlichen Erlösobergrenze auf deren Netzentgelte umgelegt werden. Somit werden Händler, die am virtuellen Handelspunkt lediglich handeln und demzufolge keine Netzkapazitäten in Anspruch nehmen (sog. Paper Trader), nicht an den VHP-Kosten beteiligt. Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 1 EnWG, dies insbesondere unter dem Aspekt der Verursachungsgerechtigkeit der Kostenallokation, hat die Beschlusskammer ein Festlegungsverfahren gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 10 GasNZV zur Erhebung von VHP-Entgelten eingeleitet.
Bei einer möglichen Festlegung zur Erhebung von VHP-Entgelten wird voraussichtlich insbesondere sicherzustellen sein, dass keine Markteintrittschranken errichtet werden. Im Hinblick darauf sind sowohl die Struktur als auch die Höhe der VHP-Entgelte entsprechend auszugestalten. Hierzu wären moderate und im internationalen Vergleich angemessene Entgelte zu bilden.
In Bezug auf die konkrete Struktur der VHP-Entgelte erscheint das Heranziehen von variablen (d.h. mengenabhängigen) und/oder fixen (d.h. mengenunabhängigen) Entgelt-Komponenten möglich. Zur Vermeidung hoher Kostenhürden für den Handel am VHP insbesondere für kleinere Marktteilnehmer erwägt die Beschlusskammer, die Zulässigkeit der Erhebung variabler Entgelt-Komponenten – eventuell ergänzt um eine niedrige fixe Kostenkomponente – vorzugeben. Bei der Bestimmung der variablen Entgelt-Komponenten ist ggf. eine Staffelung in Abhängigkeit von dem gehandelten Volumen in Betracht zu ziehen.
Die Marktteilnehmer erhalten hiermit die Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie werden gebeten, ihre Stellungnahmen bis zum 16.02.2011 in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format mittels Datenträger oder per E-Mail an:
Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 7
Postfach 8001
53105 Bonn
E-Mail: vhp@bnetza.de
zu richten. Alle Stellungnahmen sollen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.
Anlagen:
Text der Einleitungsverfügung (pdf / 29 KB)
Stand: 18.01.2011