BK7-11-002 Beschlusskammer 7
Marktgebiete
Az.: BK7-11-002
29.07.2011
Einstweilige Anordnung eines Konvertierungsentgelts für das geplante qualitätsübergreifende Marktgebiet GASPOOL
Die GASPOOL Balancing Services GmbH und die Aequamus GmbH haben am 28.06.2011 angekündigt, zum 01.10.2011 die Marktgebiete L-Gas 1 und GASPOOL zu einem qualitätsübergreifenden Marktgebiet zusammenzulegen. Die Gesellschaften Aequamus und GASPOOL werden zu diesem Zweck fusionieren. Das neue qualitätsübergreifende Marktgebiet soll unter dem Namen GASPOOL geführt werden. Marktgebietsverantwortliche soll die GASPOOL Balancing Services GmbH sein.
Die Marktgebietsverantwortliche plant, zur Abwicklung qualitätsübergreifender Transporte in dem Marktgebiet ein Konvertierungsentgelt zu erheben. Sie hat sich daher mit Schreiben vom 18.07.2011 an die Beschlusskammer gewandt mit der Bitte, eine rechtssichere Grundlage zur Erhebung eines Konvertierungsentgelts ab dem 01.10.2011 zu erhalten.
Die Beschlusskammer hält die Einführung eines Konvertierungsentgelts für sachgerecht und erforderlich, um die Einführung des qualitätsübergreifenden Gastransports in dem zukünftigen Marktgebiet GASPOOL zu begleiten. Um zeitnah vor dem Start des Marktgebiets einen verbindlichen Rechtsrahmen für die Erhebung des Konvertierungsentgelts zu schaffen, beabsichtigt sie daher, vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Einführung eines bundesweit einheitlichen Konvertierungsentgelts in qualitätsübergreifenden Marktgebieten (BK7-11-002) eine vorläufige Anordnung zur erstmaligen Bestimmung des Konvertierungsentgeltes im qualitätsübergreifenden Marktgebiet GASPOOL zu treffen. Inhaltlich tendiert sie derzeit dazu, sich an die bereits für das qualitätsübergreifende Marktgebiet NetConnect Germany (NCG) ergangene vorläufige Anordnung anzulehnen. Wie auch die vorläufige Anordnung für das Marktgebiet NCG soll die Wirksamkeit der nun geplanten Eilentscheidung für das Marktgebiet GASPOOL mit dem Inkrafttreten der Festlegung in der Hauptsache entfallen.
BK7-11-002
Stand: 29.07.2011