BK6-10-101 Beschlusskammer 6

Eröffnung eines Festlegungsverfahrens zur Vereinheitlichung und Weiterentwicklung von Standardlastprofilverfahren (Strom)

23.06.2010

1.Nach § 40 Abs. 3 EnWG haben Energieversorgungsunternehmen spätestens ab Ende 2010 im Rahmen der technischen Machbarkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gegenüber Letztverbrauchern Tarife für die Belieferung mit Elektrizität anzubieten, die einen Anreiz zur Energieeinsparung oder Lastverlagerung setzen.

Trotz dieser Vorgabe ist nach derzeitiger Einschätzung der Bundesnetzagentur davon auszugehen, dass es im Markt zu einer signifikanten Verbreitung des Angebotes zeit- und lastvariabler Tarife erst dann kommen wird, wenn auch bei den heutigen Lastprofilkunden eine der Leistungsmessung stärker angenäherte Erfassung des Energiebezuges stattfindet und sich dies auch in entsprechender Weise im System der Energiemengenbilanzierung niederschlägt. Eine hierfür erforderliche Anpassung des energiewirtschaftlichen Rechtsrahmens ist jedoch allenfalls mittelfristig zu erwarten.

Kurzfristig kommt für Lieferanten das Angebot zeitvariabler Tarife unter Nutzung unterschiedlicher Bepreisung des Tag- bzw. Nachtbezuges (HT-/NT-Abrechnung) in Betracht. Bereits heute sind in Deutschland etwa 3,6 Millionen Elektrizitätszähler mit einem hierfür erforderlichen Mehrtarifzählwerk installiert. Auch alle künftig neu einzubauenden Messeinrichtungen, die unter die Vorschrift des § 21b Abs. 3a/3b EnWG fallen, müssen nach dem entsprechenden Positionspapier der Bundesnetzagentur über mindestens zwei Tarifregister verfügen.

Im Tätigkeitsbereich der konzernverbundenen Stromvertriebsunternehmen ist das Angebot von HT-/NT-Tarifen seit Jahrzehnten verbreitet. Dritte Lieferanten bieten dagegen bislang nahezu keine solchen zeitvariablen Tarife an. Grund hierfür sind nach Bewertung der Bundesnetzagentur unterschiedliche technische Abwicklungsvoraussetzungen in den verschiedenen Netzen und insbesondere die Tatsache, dass sich Änderungen im Verbrauchsverhalten des Kunden mittels der heute eingesetzten Lastprofile nicht in das Bilanzierungssystem rückkoppeln lassen. In der Folge kann der anbietende Vertrieb keine Beschaffungsvorteile generieren.

2.Die Beschlusskammer hat am heutigen Tag ein Festlegungsverfahren gem. §§ 29 Abs. 1 EnWG, 27 Abs. 1 Nr. 7, 8 StromNZV eröffnet. Gegenstand des Verfahrens wird einerseits die Vereinheitlichung von Methoden zur Standardlastprofilbelieferung sein mit dem Zweck, deren Nutzbarkeit für externe Lieferanten - insbesondere mit Blick auf das Angebot zeitvariabler Tarife - zu erhöhen. Ferner wird erwogen, die Regelungen zur Abrechnung von Jahresmehr- und mindermengen im Detail verbindlich festzuschreiben. Die Beschlusskammer wird in den kommenden Wochen einen ersten Entwurf zur öffentlichen Konsultation stellen.

- BK6-10-101 -

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Stand: 23.06.2010

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