BK6-24-174
Eröffnung eines Festlegungsverfahrens zur Anpassung der Marktkommunikation zur Realisierung der nach dem Messstellenbetriebsgesetz geforderten Übermittlung von Zählerstandsgängen (Datenübermittlung ZSG)
04.07.2024
Im Rahmen des am 27.05.2023 in Kraft getretenen Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) umfassend novelliert. Die vom Gesetzgeber veranlassten Änderungen erfordern Anpassungen der Marktprozesse, die die Beschlusskammer ganz überwiegend bereits im Verfahren zum Lieferantenwechsel 24 (Az.: BK6-22-024) umgesetzt hat.
In dem Festlegungsverfahren zur Datenübermittlung ZSG werden nun nach Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) die durch das MsbG geänderten Vorgaben zur standardmäßigen Übermittlung und Bilanzierung von Last- bzw. Zählerstandsgängen bei intelligenten Messsystemen zur Konsultation gestellt.
Das aktuell geltende MsbG sieht in den §§ 60 ff. MsbG vor, dass an allen Zählpunkten mit einem intelligenten Messystem für die gesetzlich genannten Zwecke standardmäßig Last- oder Zählerstandsgänge an die berechtigten Stellen übermittelt werden. Zugleich gibt § 52 Absatz 3 MsbG vor, dass personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren sind, soweit dies im Hinblick auf den Verarbeitungszweck möglich ist. Danach kann eine Pseudonymisierung grundsätzlich über eine alphanumerische Bezeichnung des Ortes der Messung, der Entnahme oder der Einspeisung von Energie erfolgen, soweit im Übrigen die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten werden.
Im Rahmen eines Austausches über ein DSGVO-konformes Vorgehen bei der Pseudonymisierung hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) gegenüber der Bundesnetzagentur zum Ausdruck gebracht, dass unter Zugrundelegung der gegenwärtig festgelegten Datenaustauschprozesse eine Pseudonymisierung unter Verwendung von Markt- oder Messlokations-IDs (MaLo/MeLo-ID) aufgrund der Dauerhaftigkeit der IDs und der mit der Zeit zunehmenden Vielzahl von Stellen, die über personenidentifizierende Informationen zu diesen verfügen, nicht über das Jahr 2030 hinaus in Betracht komme.
Bundesnetzagentur und BfDI sind übereingekommen, dass bis zu diesem Zeitpunkt übergangsweise für den Zweck der Bilanzierung von Strommengen die Anforderungen an die Übermittlung pseudonymisierter Last- oder Zählerstandsgänge eingehalten werden, wenn durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen bei den Datenempfängern die übermittelten Last- oder Zählerstandsgänge nicht mit den Anschlussnutzerdaten verknüpft werden können. Das Dokument „Position des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für eine Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 47 Abs. 2 Nr. 13 Messstellenbetriebsgesetz zur Pseudonymisierung nach § 52 Abs. 3 Messstellenbetriebsgesetz“ vom 28.06.2024 legt dar, welche Maßnahmen zu diesem Zweck eigenverantwortlich von den Marktteilnehmern zu ergreifen sind, um den Anforderungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gerecht zu werden.
Folgende Änderungen an den Marktprozessen werden zur Konsultation gestellt:
GPKE Teil 1 – Einführende Prozessbeschreibung (Änderungen farblich markiert) (pdf / 342 KB)
GPKE Teil 2 – Fokus Zuordnungsprozesse (Änderungen farblich markiert) (pdf / 3 MB)
GPKE Teil 3 – Fokus Konfigurationen und Steuerbefehle (Änderungen farblich markiert) (pdf / 3 MB)
WiM Teil 1 – Fokus Basis-Prozesse (Änderungen farblich markiert) (pdf / 2 MB)
WiM Teil 2 – Fokus Übermittlung von Werten (Änderungen farblich markiert) (pdf / 3 MB)
MaBiS (Änderungen farblich markiert) (pdf / 10 MB)
Excel Formular zur Abgabe von Stellungnahmen (xlsx / 226 KB)
Es ist beabsichtigt, die konsultierten Änderungen an der Marktkommunikation zum Umsetzungstermin 01.04.2025 für verbindlich zu erklären. Die Beschlusskammer hat daher die geplanten Änderungen in die am 21.03.2024 erlassene Festlegung zum Lieferantenwechsel 24 (Az.: BK6-22-024) integriert. Mit dem Inkrafttreten des Lieferantenwechsel 24 zum 01.04.2025 soll daher auch die umfassende Versendung von Last- oder Zählerstandsgängen für iMS-Marktlokationen erfolgen.
Die Abgabe von Konsultationsbeiträgen ist möglich bis spätestens
16. August 2024 (Eingang hier mit Anlagen).
Für die Durchführung der Konsultation erteilt die Beschlusskammer folgende Hinweise:
- Bitte verwenden Sie für die Abgabe von Stellungnahmen ausschließlich das obige Excel-Formular. Innerhalb des Excel-Formulars wählen Sie bitte das passende Registerblatt und dort in der Spalte „Kapitel“ bitte jeweils dasjenige Kapitel des Konsultationsdokumentes aus, auf das sich Ihre Stellungnahme bezieht. Für inhaltlich nicht zusammenhängende Anmerkungen nutzen Sie bitte gesonderte Tabellenzeilen.
- Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.
- Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de.