BK6-23-333

Abgeänderter Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus Deutschland und Tschechien gem. Art. 33 Abs. 1, Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung für automatische Frequenzwiederherstellungsreserven an der Grenze zwischen Deutschland und Tschechien sowie Abgeänderter Vorschlag der ÜNB aus Deutschland, Österreich und Tschechien gem. Art. 33 Abs. 6 EB-Verordnung für eine Methode der probabilistischen Bestimmung der Verfügbarkeit grenzüberschreitender Übertragungskapazität nach Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes

Die regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) haben der Bundesnetzagentur einen geänderten Vorschlag für die Erstellung gemeinsamer harmonisierter Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung für automatische Frequenzwiederherstellungsreserven an der Grenze zwischen Deutschland und Tschechien gemäß Art. 33 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (EB-Verordnung) zur Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. b und lit.o EB-Verordnung vorgelegt.

Parallel dazu wurde von den ÜNB ein geänderter Vorschlag gemäß Art. 33 Abs. 6 EB-Verordnung für eine Methode zur Berechnung der Wahrscheinlichkeit, dass nach dem Zeitpunkt der Schließung des zonenübergreifenden Intraday-Marktes grenzüberschreitende Übertragungskapazität verfügbar ist, zur Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 3 lit. c EB-Verordnung vorgelegt.

Die geänderten Vorschläge sollen eine gemeinsame Beschaffung und den Austausch von Regelleistung für automatische Frequenzwiederherstellungsreserven zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik ermöglichen. Die bestehende Beschaffungskooperation zwischen Deutschland und Österreich wird durch die geänderten Vorschläge nicht berührt.

Die Abgabe von Stellungnahmen diesbezüglich ist möglich bis

25. September 2024 (Eingang hier).

Für die Durchführung der Konsultation erteilt die Beschlusskammer folgende Hinweise:

  • Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.
  • Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de. Anlagen zur E-Mail werden erbeten als Word-Format (.DOCX) oder als PDF mit druck- und kopierbarem Text.

Konsultationsdokumente:

Abgeänderter Vorschlag vom 05.09.2024 gem. Art. 33 (1), Art. 58 (3) (englisch) (pdf / 195 KB)

Abgeänderter Vorschlag vom 05.09.2024 gem. Art. 33 (1), Art. 58 (3) (deutsch) (pdf / 211 KB)

Abgeänderter Vorschlag vom 05.09.2024 gem. Art. 33 (6) (englisch) (pdf / 182 KB)

Abgeänderter Vorschlag vom 05.09.2024 gem. Art. 33 (6) (deutsch) (pdf / 199 KB)

Erläuterungsdokument (pdf / 901 KB)

Stand:  11.09.2024

Mastodon