BK6-23-102

21.12.2023

Teilweiser Widerruf der Tenorziffer 2 Satz 1 des Beschlusses BK6-23-102 vom 23.11.2023 sowie Neubestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens des genehmigten Antrags

Nach Genehmigung des Änderungsantrags der Übertragungsnetzbetreiberinnen mit Beschluss vom 23.11.2023 plant die Beschlusskammer den Erlass eines korrigierenden Beschlusses mit folgendem Tenor:

  1. Tenorziffer 2 Satz 1 des Beschlusses BK6-23-102 vom 23.11.2023 wird im Wege des Teilwiderrufs insoweit ersetzt, als der Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Änderungen des Antrags, der in Tenorziffer 1 des Beschlusses BK6-23-102 vom 23.11.2023 genehmigt wurde, von dem 25.11.2024 auf den 01.10.2024 geändert wird.

  2. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 23.11.2023 unberührt.

  3. Ein Widerruf bleibt vorbehalten.

Aufgrund der ab dem 01.10.2024 erforderlichen Umsetzung des sicheren Übertragungsweges AS4 haben die Übertragungsnetzbetreiberinnen TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH und TransnetBW GmbH um erneute Bewertung des Inkrafttretens durch die Beschlusskammer gebeten. Um den Gleichlauf der Umsetzungsfrist zu AS4 mit dem Inkrafttreten des geänderten Standardbilanzkreisvertrags nach Beschluss BK6-23-102 vom 23.11.2023 sicherzustellen beabsichtigt die Beschlusskammer im Rahmen und aufgrund des Antrags der Übertragungsnetzbetreiberinnen vom 28.08.2023 die vorgenannte Änderung des Inkrafttretens zu beschließen.

Die Beschlusskammer gibt hiermit allen Marktakteuren die Möglichkeit zur Stellungnahme.  

Die Abgabe von Stellungnahmen ist möglich bis spätestens

Montag, 15.Januar 2024 (Eingang hier).

 Für die Durchführung der Anhörung erteilt die Beschlusskammer folgende Hinweise:

  • Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.   
  • Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de

  • Verwenden Sie im Betreff das Aktenzeichen BK6-23-102

 

 

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