BK6-22-394

24.11.2022

Konsultation zum Ausschreibungsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach §§ 16 ff. WindSeeG 2023

Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325) hat der Gesetzgeber die Regelungen für die Ausschreibungen von Flächen für die Nutzung durch Windenergieanlagen auf See überarbeitet. Danach führt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2023 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen durch (§§ 16 ff. WindSeeG in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung, im Folgenden: WindSeeG 2023). Der Zuschlag richtet sich nach dem niedrigsten Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde. Bei mehreren Null-Cent-Geboten für eine Fläche führt die Bundesnetzagentur ein dynamisches Gebotsverfahren durch. Eckpunkte zur Ausgestaltung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach §§ 21, 22 WindSeeG 2023 wurden bereits konsultiert (Az. BK6-22-326).

Im Rahmen dieser Ausschreibungen müssen die Bieter den Nachweis erbringen, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nr. 2 WindSeeG 2023 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet werden. Dieser Nachweis muss erbracht werden durch eine oder mehrere beiderseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen.

Anfragen bei der Beschlusskammer haben gezeigt, dass Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der beiderseitigen Erklärung und deren Interpretation bestehen. Um einen fairen Wettbewerb und vergleichbare Gebote sicherzustellen, beabsichtigt die Beschlusskammer, die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen zum Gegenstand einer Formatvorgabe nach § 30 a Absatz 1 EEG zu machen und inhaltlich zu präzisieren.

Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den inhaltlichen Präzisierungen in Form von Eckpunkten sowie zu der geplanten Formatvorgabe für die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen.

Neben dem zur Konsultation gestellten Formular beabsichtigt die Beschlusskammer, Formulare für die Gebotsabgabe, die Vollmachtserteilung und die Bürgschaft zur Verfügung zu stellen.

Stellungnahmen werden erbeten bis spätestens 09.12.2022.

Für die Durchführung der Konsultation erteilt die Beschlusskammer folgende Hinweise:

Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme unter Angabe des Aktenzeichens BK6-22-394 nach Möglichkeit per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Stellungnahmen anonymisiert im Internet zu veröffentlichen. Zu diesem Zweck bitten wir Sie eine anonymisierte und ggf. um BuG und personenbezogene Daten bereinigte Fassung mitzusenden. Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind. Es wird auf § 71 EnWG sowie weiterführende Informationen zum Schutz vertraulicher Informationen hingewiesen.

Weiterführender Hinweis:

Auch für die Ausgestaltung der Ausschreibungsunterlagen von voruntersuchten Flächen plant die Beschlusskammer zeitnah eine Konsultation durchzuführen.

Zudem können Marktteilnehmer Bieterfragen zu den Ausschreibungen von voruntersuchten und nicht voruntersuchten Flächen bereits jetzt stellen. Die Beschlusskammer ist bestrebt, die Fragen im Rahmen des Möglichen zu beantworten.

Bitte richten Sie Ihre Fragen ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de. Die Beschusskammer beabsichtigt, Fragen und Antworten in anonymisierter Form auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Nähere Informationen zum Schutz vertraulicher Informationen hat die Beschlusskammer 6 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (Schutz vertraulicher Informationen im Tätigkeitsbereich der Beschlusskammern 6 und 7).

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