BK6-22-394
24.11.2022
Konsultation zum Ausschreibungsverfahren für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach §§ 16 ff. WindSeeG 2023
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325) hat der Gesetzgeber die Regelungen für die Ausschreibungen von Flächen für die Nutzung durch Windenergieanlagen auf See überarbeitet. Danach führt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2023 Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen durch (§§ 16 ff. WindSeeG in der ab dem 01.01.2023 geltenden Fassung, im Folgenden: WindSeeG 2023). Der Zuschlag richtet sich nach dem niedrigsten Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde. Bei mehreren Null-Cent-Geboten für eine Fläche führt die Bundesnetzagentur ein dynamisches Gebotsverfahren durch. Eckpunkte zur Ausgestaltung eines dynamischen Gebotsverfahrens nach §§ 21, 22 WindSeeG 2023 wurden bereits konsultiert (Az. BK6-22-326).
Im Rahmen dieser Ausschreibungen müssen die Bieter den Nachweis erbringen, dass für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent des bekanntgemachten Ausschreibungsvolumens nach § 16 Satz 2 Nr. 2 WindSeeG 2023 durch Stromlieferverträge mit einem oder mehreren Unternehmen vermarktet werden. Dieser Nachweis muss erbracht werden durch eine oder mehrere beiderseitige unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzuschließen.
Anfragen bei der Beschlusskammer haben gezeigt, dass Unsicherheiten hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der beiderseitigen Erklärung und deren Interpretation bestehen. Um einen fairen Wettbewerb und vergleichbare Gebote sicherzustellen, beabsichtigt die Beschlusskammer, die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen zum Gegenstand einer Formatvorgabe nach § 30 a Absatz 1 EEG zu machen und inhaltlich zu präzisieren.
Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme zu den inhaltlichen Präzisierungen in Form von Eckpunkten sowie zu der geplanten Formatvorgabe für die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen.
Entwurf Formular Beiderseitige Erklärung über zukünftigen Stromliefermengen (pdf / 99 KB)
Neben dem zur Konsultation gestellten Formular beabsichtigt die Beschlusskammer, Formulare für die Gebotsabgabe, die Vollmachtserteilung und die Bürgschaft zur Verfügung zu stellen.
Für die Durchführung der Konsultation erteilt die Beschlusskammer folgende Hinweise:
Weiterführender Hinweis:
Zudem können Marktteilnehmer Bieterfragen zu den Ausschreibungen von voruntersuchten und nicht voruntersuchten Flächen bereits jetzt stellen. Die Beschlusskammer ist bestrebt, die Fragen im Rahmen des Möglichen zu beantworten.
Bitte richten Sie Ihre Fragen ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de. Die Beschusskammer beabsichtigt, Fragen und Antworten in anonymisierter Form auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Nähere Informationen zum Schutz vertraulicher Informationen hat die Beschlusskammer 6 auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht (Schutz vertraulicher Informationen im Tätigkeitsbereich der Beschlusskammern 6 und 7).