BK6-22-368

Ergebnisse der Konsultation zur Ausschreibungsverfahren für zentral voruntersuchte Flächen

Die Beschlusskammer hat eine Konsultation zu den Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen durchgeführt. Es sind acht Stellungnahmen eingegangen. Die Beschlusskammer bedankt sich bei allen teilnehmenden Verbänden und Unternehmen für ihre Beiträge.

Stellungnahme 01 (pdf / 640 KB)
Stellungnahme 02 (PDF / 7 MB)
Stellungnahme 03 (pdf / 94 KB)
Stellungnahme 04 (pdf / 1.009 KB)
Stellungnahme BDEW (pdf / 280 KB)
Stellungnahme BWO (pdf / 964 KB)
Stellungnahme VDMA (pdf / 290 KB)

Die Beschlusskammer hat die Stellungnahmen ausgewertet und die Formulare für die Ausschreibung teilweise überarbeitet. Sie finden die überarbeiteten Formular-Entwürfe zu Ihrer Information unten. Bitte beachten Sie, dass weitere Änderungen und Korrekturen an den Formularen nicht ausgeschlossen werden können. Maßgeblich für die Ausschreibung werden allein die mit der Bekanntmachung veröffentlichten Formulare sein.

Die Beschlusskammer möchte zur Erläuterung der Änderungen folgende Hinweise geben:

Zum Beitrag zur Dekarbonisierung:

Aufgrund zahlreicher Stellungnahmen hat sich die Beschlusskammer entschlossen, die Komponenten der Windenergieanlagen auf See, die bei der Berechnung des Anteils ungeförderten EE-Stroms zu berücksichtigen sind, abschließend zu definieren. Dabei beschränkt sich die Beschlusskammer auf die großen Komponenten Fundamente, Verbindungsstücke, Türme und Turbine, wobei die Rotorblätter, der Generator, das Getriebe, die Welle und der Rahmen jeweils eigenständige Komponenten sind. Die Herstellung von Ein- und Anbauten (z. B. Schränke, Leitern und Geländer) zählen dagegen nicht zu diesen Komponenten. Zur Vereinfachung der Betrachtung des Energieeinsatzes definiert die Beschlusskammer als Hersteller, wer die Endmontage der jeweiligen Komponente durchführt. Der Herstellungsprozess beinhaltet den Prozess ab Anlieferung der Rohstoffe und Rohmaterialien beim Hersteller bis zur transportfertigen Fertigstellung der jeweiligen Komponente. Die Förderung von Rohstoffen und die Herstellung von Rohmaterialien zählt nicht zum Herstellungsprozess. Unter Rohstoffen sind für die industrielle Verarbeitung geeignete und bestimmte Stoffe, die die Natur liefert, zu verstehen (z. B. Erze). Rohmaterialien sind für die weitere Be- oder Verarbeitung bestimmte Materialien (z. B. Stahlbleche, Schmiermittel, Farben, Kabel, Vorprodukte der oben genannten Komponenten sowie Verbindungsmaterialien wie Schrauben, Klebstoffe oder Schweißmaterial).

In der Konsultation wurde die Frage aufgeworfen, ob sich die Angabe zum EE-Stromanteil auf den aktuellen oder künftigen Strommix des Herstellers bezieht. Aufgrund des klaren Wortlauts des Gesetzes ist der Strommix zum Zeitpunkt der Herstellung der jeweiligen Komponente maßgeblich.

In der Konsultation wurde kritisiert, dass die Bestimmung des Stromverbrauchs und des EE-Stromanteils für die künftige Produktion von Windenergieanlagen auf See im Zeitpunkt der Gebotsabgabe nicht möglich oder jedenfalls sehr schwierig sei. Die Kritik hat die Beschlusskammer überzeugt. Sie hat daher von dem konsultierten Ansatz der Berechnung des EE-Stromanteils anhand von voraussichtlichen Energiemengen Abstand genommen. Stattdessen eröffnet sie den Bietern die Möglichkeit, im Gebot den Anteil an ungeförderten EE-Strom am Gesamtstrombedarf zu benennen, den sie bei der künftigen Produktion sicherstellen werden. Auf die konkreten Strommengen kommt es für diese Erklärung somit nicht an.

In der Konsultation ist ferner unter verschiedenen Gesichtspunkten kritisiert worden, dass die Beschlusskammer für den Nachweis des Anteils an ungeförderten EE-Strom am Gesamtstrombedarf Erklärungen potentieller Hersteller verlangen wollte. Mit der o. g. Lösung sind Herstellererklärungen nicht erforderlich. Dem bezuschlagten Bieter obliegt es aber, im Nachhinein nachzuweisen, dass der gebotene EE-Stromanteil erreicht oder übertroffen wird. Dafür genügt es in der Regel, wenn er die beauftragten Lieferanten vertraglich verpflichtet, dass für den Herstellungsprozess der jeweiligen Komponente ein Anteil an ungefördertem EE-Strom im Sinne von § 53 Absatz 3 Satz 8 WindSeeG verwendet wird, der nicht unter dem gebotenen Anteil an ungefördertem EE-Strom liegt. Die Beschlusskammer behält sich vor, vom erfolgreichen Bieter im Einzelfall weitere Nachweise gemäß § 32 Nummer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgesetzes zu fordern, insbesondere Nachweise über die Entwertung von Herkunftsnachweisen.

Zum Umfang der Energielieferung

Nach Auffassung der Beschlusskammer ist die beiderseitige Erklärung über zukünftige Stromliefermengen durch zwei verschiedene Rechtsträger abzugeben. Mit dem Bieter verbundene Unternehmen sind nicht ausgeschlossen. Die Beschlusskammer hält damit nicht mehr an der zur Konsultation gestellten Rechtsauffassung fest.

Hinweis auf Fragen und Antworten

Im Rahmen der Konsultation wurden zudem eine Vielzahl von Fragen an die Bundesnetzagentur gerichtet. Auch dafür bedankt sich die Beschlusskammer. Sie hat die Fragen aufgegriffen, gebündelt und so weit ihr möglich beantwortet. Sie finden Fragen und Antworten unter Anfragen zu den Ausschreibungen 2023


Entwurf Gebotsformular (pdf / 88 KB)
Entwurf Formular Ausbildungsquote (pdf / 75 KB)

Stand:  10.02.2023

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