BK6-22-362

Positionspapier zur verzögerten Bereitstellung von Messeinrichtungen bei Inbetriebnahme von EEG-Anlagen

Damit neu errichtete Erneuerbare-Energien-Anlagen Strommengen einspeisen können, bedarf es unter anderem des Einbaus der hierfür erforderlichen Messtechnik durch den zuständigen Messstellenbetreiber. Ohne diese Messtechnik ist eine ordnungsgemäße Energiemengenerfassung nicht möglich und eine Einspeisung infolge dessen nicht statthaft.

Aufgrund vermehrter Beschwerden über die verzögerte Bereitstellung von Messeinrichtungen bei Inbetriebnahme von EEG-Anlagen hat die Beschlusskammer 6 zur Klarstellung im Oktober 2022 ein Positionspapier (pdf / 25 KB) veröffentlicht.

Im Rahmen einer Gesetzesreform wurde die Problematik der verzögerten Bereitstellung von Messeinrichtungen im Mai 2023 aufgegriffen und durch § 3 Abs. 3a Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) nunmehr gesetzlich geregelt. Danach ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (idR der örtliche Netzbetreiber) verpflichtet, die erforderlichen Arbeiten zur Zählersetzung spätestens innerhalb eines Monats nach Auftragseingang vorzunehmen. Kommt er dem innerhalb von sechs Wochen nicht oder nicht vollständig nach, so ist der Anschlussnehmer grundsätzlich zur Selbstvornahme berechtigt.

Die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Selbstvornahmerechts sind unmittelbar § 3 Abs. 3a MsbG zu entnehmen.

Stand:  25.07.2023

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