BK6-22-298
Verfahrenseinleitung und Anhörung wegen ergänzender Kapazitätszuweisungen nach § 14a WindSeeG ab dem 01.01.2023
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) und anderer Vorschriften vom 20.07.2022 (BGBl. I S. 1325) hat der Gesetzgeber mit § 14a WindSeeG Regelungen zur ergänzenden Kapazitätszuweisung ab dem 01.01.2023 eingeführt.
Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und
2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind.
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt von dieser Regelung Gebrauch zu machen. Zum Zwecke der Ermittlung des zugrundeliegenden Sachverhaltes werden nachstehend die nach Kenntnis der Bundesnetzagentur derzeit freien Anbindungskapazitäten der Netzanbindungssysteme sowie die zugewiesenen oder zugesagten Kapazitäten der dort angeschlossenen Windenergieanlagen auf See dargestellt verbunden mit Fragen an die betroffenen Betreiber von Windenergieanlagen auf See und die Übertragungsnetzbetreiber.
1. In welchem Umfang könnten die Windenergieanlagen auf See Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung über die bereits zugewiesene oder zugesagte Netzanbindungskapazität hinaus durch eine ergänzende Kapazitätszuweisung nutzen (Angabe in Megawatt mit zwei Nachkommastellen)? Bitte legen Sie aussagekräftigen Unterlagen vor, aus denen sich ergibt, dass die ergänzende Kapazitätszuweisung im gewünschten Umfang technisch genutzt werden kann.
2. Gibt es Gründe, die aus Ihrer Sicht dagegensprechen, dass die derzeit freie Kapazität ihres Netzanbindungssystems für die Dauer von sechs Monaten und länger ungenutzt wäre?
1. Gibt es technische oder anderweitige Restriktionen, die einer ergänzenden Kapazitätszuweisung an die bereits angeschlossenen Betreiber von Windenergieanlagen auf See entgegenstehen? Wenn ja, bis zu welchem Umfang könnte dem jeweiligen Betreiber von Windenergieanlagen auf See ergänzende Kapazität zugewiesen werden (Angabe in Megawatt mit zwei Nachkommastellen)?
2. Gibt es Gründe, die aus Ihrer Sicht dagegensprechen, dass die derzeit freie Kapazität eines Netzanbindungssystems für die Dauer von sechs Monaten und länger ungenutzt wäre?
Sofern eine von der proportionalen Verteilung abweichende Verteilung der Kapazität gewünscht ist, ist dies nur durch Vorlage einer übereinstimmenden Erklärung aller Betreiber der an das betreffende Netzanbindungssystem angeschlossenen Windparks möglich. Für diesen Fall wird um Vorlage der entsprechenden Erklärung gebeten. Die Erklärung sollte auch eine Erklärung des Übertragungsnetzbetreibers enthalten, dass der gewünschten Verteilungen keine technischen Gründe entgegenstehen.
Die Abgabe von Stellungnahmen zum vorstehendem Sachverhalt und zu den Fragen ist möglich bis spätestens Freitag, den 14. Oktober 2022 (Eingang hier mit Anlagen).
Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme unter Angabe des Aktenzeichens BK6-22-298 ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de.
Stand: 22.08.2022