BK6-22-024

Eröffnung eines Festlegungsverfahrens für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24)

14.02.2023

Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 20a Abs. 2 EnWG muss spätestens ab dem 1. Januar 2026 der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden durchführbar und an jedem Werktag möglich sein. Diese Wechselfrist spiegelt die Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wider.

Die Beschlusskammer 6 hat daher am heutigen Tag ein Festlegungsverfahren für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden (LFW24) eröffnet.

Die zur Konsultation gestellten Vorgaben ermöglichen es sowohl Letztverbrauchern wie auch Anlagenbetreibern im Rahmen der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen innerhalb eines Werktags den Lieferanten zu wechseln und bieten insbesondere Lieferanten und Netzbetreibern gleichzeitig die Option, die damit in Zusammenhang stehenden Prozesse weiter zu automatisieren. Dadurch kann der personelle Ressourceneinsatz beim Lieferantenwechsel nebst seinen Folgeprozessen generell reduziert werden. Auch werden aufwändige manuelle Clearingfälle weiter erheblich vermindert. Dies erhöht bei den partizipierenden Akteuren die Effizienz.

Die Erreichung der gesetzlich angeordneten Verkürzung des Wechselprozesses auf nur noch 24 Stunden ist jedoch durch eine einfache Straffung der bisherigen Fristen unter gleichzeitiger struktureller Beibehaltung der Prozessabläufe nicht zu erreichen. Eine derart spürbare Reduktion der Prozessdauer kann nur durch eine umfassende Prozessoptimierung und –überarbeitung erzielt werden. Die Verkürzung der Fristen und die dadurch erforderliche grundlegende Überarbeitung des Kapitels zur Definition der Fristen geht folglich mit Anpassungen der prozessualen Struktur und einer deutlich modulareren Prozessausgestaltung einher.

Besonders hervorzuheben sind in Zusammenhang folgende geplante Änderungen:

  1. Die Vorgaben zum beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden und die damit verbundenen Änderungen an bestehenden Prozessen schlagen sich generell in der GPKE, der MPES und der WiM nieder. Die Beschleunigung des werktäglichen Lieferantenwechsels innerhalb von 24 Stunden betrifft sowohl erzeugende (sofern im Einzelfall keine anderweitigen gesetzlichen Fristen maßgeblich sind) als auch verbrauchende Marktlokationen. In diesem Verfahren soll daher eine Konsolidierung der Vorgaben für erzeugende und verbrauchende Marktlokationen erfolgen. Sämtliche bisher in der MPES enthaltenen Vorgaben sollen in die GPKE überführt und bei Bedarf aktualisiert werden.

  2. Die Beschlusskammer beabsichtigt, die prozessuale Struktur der GPKE zu überarbeiten, da sie sich dadurch u.a. weniger Clearingaufwände und prozessuale Optimierungen verspricht.
    So sollen beispielsweise zukünftig Daten rund um die Bilanzierung und Netznutzungsabrechnung nicht mehr im Rahmen der Netznutzungsanmeldung versendet werden. Durch diese prozessuale Trennung soll ein Übergreifen von eventuellen Clearingaufwänden auf andere Prozesse vermieden werden. Darüber hinaus soll die Rolle des Netzbetreibers als zentraler Verteiler der Stammdaten entfallen. Stattdessen erfolgt die Verteilung eines Stammdatums durch den jeweiligen Verantwortlichen.
    Zur weiteren Erhöhung der Qualität der Stammdaten sieht die Beschlusskammer zudem einen gesonderten Prozess für den Austausch von Stammdaten zur Bilanzkreistreue als geboten an.
    Um die strukturellen Veränderungen für die Marktteilnehmer einfach nachvollziehbar zu machen, stellt die Kammer lediglich als Erläuterung eine Übersicht mit der Kategorisierung der einzelnen Stammdaten und der Angabe, in welchen Prozessen das einzelne Stammdatum zur Anwendung kommt, zur Verfügung:

  3. Dem beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden soll ein Prozess zur kurzfristigen Ermittlung der MaLo-ID im Bedarfsfall vorgeschaltet werden. Dieser ist durch konkrete Prüfvorgaben und die Verwendung einer API-Schnittstelle so hochgradig automatisiert, dass eine Identifikation anhand bestimmter Parameter innerhalb von 2 Stunden erfolgen kann.
    Der BDEW hat der Kammer bereits einen ersten Entwurf eines Entscheidungsbaumdiagramms für diesen Prozess übermittelt. Diesen stellt die Kammer den Marktteilnehmern rein informatorisch zur Verdeutlichung der angestrebten Umsetzung bereit:

  4. Die Bilanzierung einer Marktlokation sowie die Netznutzungsabrechnung sollen zukünftig zur Vermeidung zweier Bilanzierungssysteme ausschließlich nach dem Synchronmodell erfolgen. Das Asynchronmodell wird nicht mehr angewendet.

  5. Die Beschlusskammer hält die Etablierung einer Informationsbereitstellung in Richtung des Anschlussnutzers über wichtige Parameter seiner Netzanschlusssituation durch den Netzbetreiber für unabdingbar und beabsichtigt eine dahingehende Informationspflicht festzulegen.
    Beim Abschluss eines Stromliefervertrags gilt es künftig zunehmend mehr preisbildende Einflussfaktoren zu berücksichtigen, die dem Verbraucher heute oftmals nicht bekannt sind. So können zum Beispiel die Ausstattung mit einer bestimmten Messtechnik, die Wahl eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers, das Vorhandensein von flexiblen Verbrauchseinrichtungen oder eine Eigenversorgung aus EE-Anlagen einen Einfluss auf die individuelle Gestaltung des Stromliefervertrags haben. Vom Lieferanten für eine konkrete Angebotserstellung benötigte Informationen liegen dem Anschlussnutzer gebündelt allerdings nur selten vor. Der mit der Informationsbeschaffung verbundene Aufwand könnte folglich Letztverbraucher abschrecken, einen Lieferantenwechsel anzustoßen.
    Daher ist aus Sicht der Kammer erforderlich, dass dem Anschlussnutzer durch den Netzbetreiber perspektivisch alle relevanten Informationen seiner Entnahmestelle gebündelt und übersichtlich zur Verfügung gestellt werden.

Ferner sind weitere Änderungen zur Klarstellung bzw. zur Optimierung sowie Modifikationen der Darstellungsweise in den Prozessdokumenten beabsichtigt.
Zur besseren Handhabbarkeit der zum Teil sehr umfangreichen Prozessdokumente werden diese außerdem aufgeteilt. So soll die GPKE (inklusive der bisher in der MPES enthaltenen Vorgaben) zukünftig als vierteiliges Dokument und die WiM als zweiteiliges Dokument geführt werden.

Die geplanten Anpassungen sind farblich markiert. Teil 3 der GPKE als auch Teil 1 und 2 der WiM sind zudem als Leseversion dargestellt.

Folgende Inhalte werden zur öffentlichen Konsultation gestellt:

GPKE

Konsultationsfassung Änderungen sind markiert

GPKE Teil 1 Änderungen farblich markiert (pdf / 309 KB)
GPKE Teil 2 Änderungen farblich markiert (pdf / 3 MB)
GPKE Teil 3 Änderungen farblich markiert (pdf / 3 MB)
GPKE Teil 4 Änderungen farblich markiert (pdf / 1 MB)

Konsultationsfassung Leseversion

GPKE Teil 3 Lesefassung (pdf / 4 MB)

WiM

Konsultationsfassung Änderungen sind markiert

WiM Teil 1 Änderungen farblich markiert (pdf / 2 MB)
WiM Teil 2 Änderungen farblich markiert (pdf / 3 MB)

Konsultationsfassung Leseversion

WiM Teil 1 Lesefassung (pdf / 4 MB)
WiM Teil 2 Lesefassung (PDF / 5 MB)

Excel-Formular zur Abgabe der Stellungnahmen

Formular zur Abgabe der Stellungnahme (xlsx / 348 KB)

Als Alternative zu der bereits heute nach der GPKE praktizierten Mitteilung des Lieferanten an den Netzbetreiber im Rahmen der Stammdatenprozesse, dass er der Blindarbeitsabrechnung zustimmt, hat der BDEW der Kammer zwei neue Prozesse zur Bestellung und Beendigung der Blindarbeitsabrechnung durch den Lieferanten übermittelt. Die Kammer bittet die Marktteilnehmer um Rückmeldung, ob diese Änderung für zielführend gehalten wird:

Vorschlag des BDEW zur Bestellung und Beendigung Blindarbeitsabrechnung gegenüber LF (pdf / 346 KB)

Schließlich beabsichtigt die Beschlusskammer auch die Vornahme punktueller Anpassungen am geltenden Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag:

Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag Vergleichsversion (Änderungen sind markiert) (pdf / 218 KB)

Es ist beabsichtigt, die konsultierten Änderungen an der Marktkommunikation zum Umsetzungstermin 01.04.2025 für verbindlich zu erklären. Bezüglich der konsultierten Änderungen am Messstellenbetreiber-Rahmenvertrag ist ein Inkrafttreten zum 01.04.2024 angedacht.

Die Abgabe von Konsultationsbeiträgen ist möglich bis spätestens

Donnerstag, 20. April 2023 (Eingang hier mit Anlagen).

Für die Durchführung der Konsultation erteilt die Beschlusskammer folgende Hinweise:

  • Bitte verwenden Sie für die Abgabe von Stellungnahmen ausschließlich das obige Excel-Formular. Innerhalb des Excel-Formulars wählen Sie bitte das passende Registerblatt und dort in der Spalte „Kapitel“ bitte jeweils dasjenige Kapitel des Konsultationsdokumentes aus, auf das sich Ihre Stellungnahme bezieht. Für inhaltlich nicht zusammenhängende Anmerkungen nutzen Sie bitte gesonderte Tabellenzeilen.
  • Die Bundesnetzagentur behält sich vor, die eingegangenen Stellungnahmen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind. Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.
  • Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de.
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