BK6-22-011

Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 16 WindSeeG für die voruntersuchte Fläche N-7.2

Die Beschlusskammer 6 hat ein Verfahren zur Ausschreibung der voruntersuchten Fläche N-7.2 nach § 16 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) eingeleitet und macht mit der Veröffentlichung der folgenden Datei die Ausschreibung bekannt.

Die Gebotsabgabe muss schriftlich unter Verwendung der nachfolgenden durch die Bundesnetzagentur vorgegebenen Gebotsformulare auf Papier erfolgen:

Hinweis auf Formular des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH):
Das BSH hat ein Formular für die Verpflichtungserklärung nach § 66 WindSeeG vorgegeben.
Das Formular ist auf der Internetseite des BSH unter Formular Verpflichtungserklärung zu finden.

Bitte beachten Sie im Weiteren die Hinweise des BSH auf der Internetseite www.bsh.de.

Aktualisierung (10.06.2022)

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat für die Fläche N-7.2 am 10.06.2022 im Datenpaket "Abschlussberichte der geologischen Erkundung" eine Revision des Datensatzes "Geotechnischer Datenbericht" ergänzt.

Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BSH www.bsh/N-7.2.de

Aktualisierung (29.07.2022)

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat für die Fläche N-7.2 am 29.07.2022 in den Datenpaketen „In-situ-Daten“ und „Modelldaten“ Revisionen der Datensätze „In-situ-Seegangsdaten“, „Daten des WAM Seegangsmodells“ und „Daten des hydrographischen HAMSOM Modells“ ergänzt.

Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des BSH www.bsh/N-7.2.de und https://pinta.bsh.de

Aktuelle Hinweise zu Gebühren (03.06.2022)

Die Teilnahme an der Ausschreibung ist nach § 76 WindSeeG in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom (2. StromBGebV) gebührenpflichtig. In der am 25.02.2022 veröffentlichten Bekanntmachung der Ausschreibung im Jahr 2022 hat die Beschlusskammer bereits Hinweise zu den Gebühren gegeben und bezüglich der konkreten Gebührenhöhe auf die geplante Änderung der StromBGebV verwiesen. Diese ist nun am 22.05.2022 in Kraft getreten.

Demnach beträgt die Gebühr für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens nach §§ 16, 23 WindSeeG 5.119,00 Euro.

Die Gebühr für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens ist zum Gebotstermin fällig. Der Gebührenbescheid ergeht mit der Entscheidung über den Zuschlag. Die Gebühr ist auf das folgende Konto zu überweisen (eine Zahlung pro Gebot):

Kontoinhaber: Bundeskasse Weiden
IBAN: DE08 7500 0000 0075 0010 07
BIC: MARKDEF1750
Verwendungszweck: ZV90690514 [Leerzeichen] N-7.2 [Leerzeichen] Firma

Der Verwendungszweck der Überweisung muss zwingend mit der Zeichenfolge ZV90690514 beginnen, damit die Zahlung dem Ausschreibungsverfahren zugeordnet werden kann.

Als Firma ist die Firma des Bieters anzugeben. Falls die Sicherheit durch eine Überweisung gestellt wird, ist die Gebühr zusammen mit der Sicherheit zu überweisen (eine Zahlung pro Gebot).

Die Erteilung eines Zuschlags führt zu der Verpflichtung, ebenfalls eine Gebühr für die Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt wurde, zu zahlen. Diese Gebühr beträgt laut Anlage zur
2. StromBGebV für die Fläche N-7.2

17.285.127,99 Euro.

Gebührenschuldner ist jeweils der bezuschlagte Bieter oder im Falle der fristgemäßen wirksamen Ausübung des Eintrittsrechts der Inhaber des Eintrittsrechts. Die Gebühr ist zusätzlich zur Gebühr für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu entrichten. Für die Gebühr für die Durchführung der Voruntersuchungen der Fläche ergeht ein gesonderter Gebührenbescheid mit Angaben zur Zahlung der Gebühr.

Anfragen zu der Ausschreibung 2022

Frage 1:
In welchem Verfahrensstadium müssen die Ergebnisse der Aktualisierung der Basisuntersuchung (sogenannte Drittjahresuntersuchung; gemäß StUK4) vorliegen? Bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens durch entsprechende Beauflagung im Planfeststellungsbeschluss?
Antwort:
Hierzu siehe § 4 Abs. 2 der 2. WindSeeV: „Als Grundlage für das Monitoring ist das Ergebnis der Basisaufnahme auf der Grundlage eines vor Baubeginn durchzuführenden dritten Untersuchungsjahres zu aktualisieren, wenn zwischen dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn nicht mehr als fünf Jahre liegen. Liegen zwischen dem Ende der Basisaufnahme und dem Baubeginn mehr als fünf Jahre, so ist die Basisaufnahme vor Baubeginn vollständig zu wiederholen. Die dazu gemäß Abschnitt 10.1 des ‚Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt‘ bestehende Möglichkeit, einen Antrag auf Verkürzung der Untersuchungen zu stellen, bleibt unberührt."
Die Aktualisierung dient dazu, eine belastbare und aktuelle Grundlage für das Bau- und Betriebsmonitoring zu schaffen und ist deshalb rechtzeitig vor Beginn des Baus (und damit grundsätzlich unabhängig vom Planfeststellungsverfahren) durchzuführen.


Frage 2:
Welche rechtlichen Anforderungen sind an einen vollständigen Planfeststellungsantrag im Rahmen der Frist des § 59 WindSeeG zu stellen? Ist bereits eine Vollständigkeitserklärung binnen der Frist von zwölf Monaten erforderlich?
Antwort:
Nach § 59 WindSeeG sind innerhalb von 12 Monaten vollständige Unterlagen einzureichen. Dass die Bestätigung der Vollständigkeit durch das BSH innerhalb der 12 Monate erfolgen muss, ist hingegen nicht gesetzlich verankert. Im Interesse der Vorhabensträgerin sollten die Unterlagen so rechtzeitig eingereicht werden, dass eine Prüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen erfolgen kann und diese seitens der Vorhabensträgerin auch abgearbeitet werden können.


Frage 3:
Dürfen die Rotorblätter der zukünftigen Windenergieanlagen über die Flächenbegrenzung der Projektfläche N-7.2 hinaus ragen, sofern sich das Fundament der zukünftigen Windenergieanlagen inklusive Kolkschutz innerhalb der Projektfläche N-7.2 befinden? Falls ja, wie weit wäre ein Rotorüberstrich (Blade Overhang) über die Flächengrenze hinaus zulässig?
Antwort:
Die Zulassung von Anlagenstandorten des BSH bezieht sich grundsätzlich auf Mittelpunkte von Anlagen. Hierbei können auch Anlagenstandorte zugelassen werden, deren Mittelpunkte auf der Außengrenze einer Fläche stehen, soweit dem jeweiligen Standort nicht überwiegende andere Belange – wie etwa notwendige Abstände zu Anlagen, Kabeln oder Pipelines Dritter oder naturschutzfachliche Gesichtspunkte – entgegenstehen.
Hieraus kann sich ergeben, dass sich ein Teil der Fundamente und des Kolkschutzes ebenso wie die Rotorblätter von Anlagen auf der Außengrenze einer Fläche außerhalb der Fläche befinden. Ob bzw. in welchem Umfang sich hierfür Beschränkungen ergeben, wird anhand des konkreten Einzelfalls im Zulassungsverfahren entschieden werden, soweit die jeweilige WindSeeV nicht bereits eine abschließende Regelung getroffen hat.
Wesentliche Grundlage für die genannten Prüfungen der konkreten Anlagen und ihrer Standorte im Zulassungsverfahren sind die im Flächenentwicklungsplan festgelegten Planungsgrundsätze sowie die Regelungen und Vorgaben der WindSeeV, im vorliegenden Fall der Fläche N-7.2 insbesondere Kapitel 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 der 2. WindSeeV.

Frage 4:
Wie genau müssen die technischen Details (z.B. Anlagenmaße, Durchmesser Fundamente) in der UVP sein? Kann die UVP auch auf Grundlage eines "Rahmens" (z.B. verschiedene Turbinendetails) erstellt werden? Gibt es Vorgaben wie weit dieser "Rahmen" sein darf?
Antwort:
Diese Frage betrifft die grundsätzlichen Anforderungen an die Angaben in einem UVP-Bericht. Die grundsätzlichen Anforderungen an die Darstellungen im UVP-Bericht ergeben sich aus dem UVPG, insbesondere § 16 UVPGi.V.m. Anlage 4. Diese gelten auch für Verfahren nach WindSeeG.
Davon unabhängig finden Sie zusätzliche Hinweise zur Vorgehensweise bei der Abschichtung in den überarbeiteten Mindestanforderungen an einzureichende Unterlagen auf der BSH Internetseite, zu finden unter dem folgenden Link: https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Offshore/Offshore-Vorhaben/Windparks/windparks_node.html (im Abschnitt „Genehmigungsregime“).

Frage 5:
Wird eine Prognose der Schallimmissionen während der Betriebsphase im Zuge des späteren Antrags auf Planfeststellung benötigt?
Antwort:
Die Mindestanforderungen an die einzureichenden Planunterlagen können Sie der entsprechenden Aufstellung auf der Internetseite des BSH entnehmen, zu finden unter dem folgenden Link: https://www.bsh.de/DE/THEMEN/Offshore/Offshore-Vorhaben/Windparks/windparks_node.html (im Abschnitt „Genehmigungsregime“). Die Anforderung weiterer Unterlagen im weiteren Verfahren (Scoping, Planfeststellunsgverfahren) ist jedoch nicht ausgeschlossen.

Frage 6:
Es gibt keine detaillierten Informationen der Modell Metadaten. Es wäre hilfreich, wenn es weitere Informationen über die bereitgestellten Parameter geben würde und nicht nur die Informationen in den netCDF Dateien. Wäre dies möglich?
Antwort:
Diesbezüglich kann auf den Abschlussbericht der ozeanographischen Modellierungen verwiesen werden (Abschlussbericht MarEns1). Dieser beschreibt die Modellierungen im Detail.
Der Abschlussbericht wird über das Datenportal des BSH (https://pinta.bsh.de, Unterseite zur Fläche N-7.2) zur Verfügung gestellt. Hierzu wurden im Datenpaket „Modelldaten“ die Datensätze „Daten des WAM Seegangsmodells“ und „Daten des hydrographischen HAMSOM Modells“ jeweils um den Abschlussbericht MarEns1 ergänzt. Die ergänzten Datensätze werden als „Daten des WAM Seegangsmodells“ (Revision 1) und „Daten des hydrographischen HAMSOM Modells“ (Revision 1) zur Verfügung gestellt. Der Datensatz „Daten des hydrographischen HAMSOM Modells“ ist neben dem Abschlussbericht MarEns1 auch um die Datei mit den Schichtdicken für die N-7.2-Region (siehe Frage 7) ergänzt worden.

Frage 7:
Wie ist die vertikale Auflösung der HAMSOM Modelldaten in der N-7.2 Region? In Abschnitt 3.1.3 des ozeanographischen Berichts wird davon gesprochen, dass jede Zelle ungefähr 5m dick ist, in Abschnitt 7.2 des ozeanographischen Berichts wird von 0-4,5m gesprochen. Was ist die korrekte Dicke (4,5 oder 5m oder komplett etwas anderes)?
Antwort:
Ganz generell sind die Schichten im HAMSOM-Modell-Setup wie folgt definiert:
5, 10, 14, 18, 22, 26, 30, 34, 38, 42, 46, 50, 56, 62, 68, 74, 80, 86, 92, 100, 120, 140, 160, 180, 200, 250, 300, 400, 500, 630 (jeweils die Unterseite der jeweiligen Schicht in Meter). Es ist als staggered Arakawa-C grid definiert. Das heißt, U, V, T, S sind immer (vertikal) in der Schichtmitte berechnet, die Vertikalgeschwindigkeit und sea surface elevation an der Obergrenze.
Die Schichtdicken für die N-7.2-Region werden über das Datenportal des BSH (https://pinta.bsh.de, Unterseite zur Fläche N-7.2) zur Verfügung gestellt. Hierzu wurde im Datenpaket „Modelldaten“ der Datensatz „Daten des hydrographischen HAMSOM Modells“ um die Datei mit den Schichtdicken für die N-7.2-Region ergänzt. Der ergänzte Datensatz wird als „Daten des hydrographischen HAMSOM Modells“ (Revision 1) zur Verfügung gestellt. Er ist neben der Datei mit den Schichtdicken für die N-7.2-Region auch um den Abschlussbericht MarEns1 (siehe Frage 6) ergänzt worden.

Frage 8:
Die einzigen Informationen über die In Situ Daten stehen in den Kopfzeilen der Daten-Dateien (und einige wenige im Oceanographic Report). Um diese Daten für eine korrekte und genaue Validierung von Hindcast Modelldaten zu nutzen, ist es sehr wichtig, dass weitere Informationen über die Messkampagnen (besonders für die Wellenboje und das AWAC an der N-7.2 Position, aber auch für die CTD) zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel: Kalibrierungs-, Installations-, Wartungs- und Finaler Bericht der verschiedenen Kampagnen. Da in den Zeitreihen Lücken vorhanden sind, ist es noch viel wichtiger weitere Informationen darüber zu erhalten. Wäre dies möglich?
Antwort:
Die Seegangsbojen, die vom BSH verwendet werden, werden vom Hersteller kalibriert. Die AWAC werden vom Hersteller kalibriert und erhalten in Abständen von 12-24 Monaten im BSH-Kompasslabor eine Kompasskalibrierung nach den Vorgaben des Herstellers. Die CTD-Sonden werden im BSH-Kalibrierlabor vor jedem Einsatz kalibriert. Die Betreuung der Messstelle N7S erfolgte im Rahmen der regelmäßigen Aufgaben des BSH.
Die entsprechenden Auslegungsprotokolle werden über das Datenportal des BSH (https://pinta.bsh.de, Unterseite zur Fläche N-7.2) zur Verfügung gestellt. Hierzu wurde im Datenpaket „In-situ-Daten“ der Datensatz „In-situ-Seegangsdaten“ um die Auslegungsprotokolle ergänzt. Der ergänzte Datensatz wird als „In-situ-Seegangsdaten“ (Revision 1) zur Verfügung gestellt. Er ist neben den Auslegungsprotokollen auch um die spektralen Daten der Wellenboje an der N-7.2 Position (siehe Frage 11) und die AWAC-Seegangsdaten (siehe Frage 12) ergänzt worden.


Frage 9:
Was ist die Zeitzone der Metocean Daten (Modell und In Situ Daten)? Handelt es sich um UTC? Es gibt keine klare Aussage in den Metadaten.
Antwort:
Alle Zeitangaben sind in UTC.


Frage 10:
Was ist der repräsentative Mittelungszeitraum (z.B. 1 Stunde, 2 Stunden, etc.) der coastDat3 COSMO-CLM Winddaten, wenn diese mit Messungen verglichen werden (Vergleich des normalisierten Spektrums der coastDat3 COSMO-CLM Windgeschwindigkeit mit den Spektren der gemessenen Windgeschwindigkeiten, z.B. in Fino1)? Es ist nicht relevant für die normalen Bedingungen, spielt aber eine wichtige Rolle für die Extremwerte. Dabei werden die Extremwerte bei erhöhten Mittelungszeiträumen (z.B. 3 Stunden) reduziert.
Antwort:
Bei den Angaben zum Wind in den Dateien des Seegangsmodells handelt es sich um die instantane Windgeschwindigkeit, bzw. -richtung zur vollen Stunde. Dieser Wert ist repräsentativ für die 10 Minuten um die volle Stunde herum.


Frage 11:
Gibt es spektrale Daten der Wellenboje an der N-7.2 Position? Im Moment wurden nur Zeitserien Daten verschiedener Parameter der Wellenboje zur Verfügung gestellt. Falls die spektralen Daten vorhanden sind, können Sie diese bitte zur Verfügung stellen.
Antwort:
Ja, es gibt spektrale Daten der Wellenboje an der N-7.2-Position. Diese werden über das Datenportal des BSH (https://pinta.bsh.de, Unterseite zur Fläche N-7.2) zur Verfügung gestellt. Hierzu wurde im Datenpaket „In-situ-Daten“ der Datensatz „In-situ-Seegangsdaten“ um die spektralen Daten ergänzt. Der ergänzte Datensatz wird als „In-situ-Seegangsdaten“ (Revision 1) zur Verfügung gestellt. Er ist neben den spektralen Daten auch um die Auslegungsprotokolle für die eingesetzten Messgeräte (siehe Frage 8) und die AWAC-Seegangsdaten (Frage 12) ergänzt worden.

Frage 12:
Gibt es von dem AWAC Gerät an der N-7.2 Position auch Wellendaten (z.B. verschiedene Wellenhöhen, Perioden und Richtungen) oder nur die zur Verfügung gestellten Strömungsdaten (Geschwindigkeit und Richtung)? Falls es Wellendaten gibt, können Sie diese bitte zur Verfügung stellen?
Antwort:
Es gibt vom AWAC gemessene Wellendaten für den Zeitraum vom 02.05.2019 bis zum 21.09.2019. Diese werden über das Datenportal des BSH (https://pinta.bsh.de, Unterseite zur Fläche N-7.2) zur Verfügung gestellt. Hierzu wurde im Datenpaket „In-situ-Daten“ der Datensatz „In-situ-Seegangsdaten“ um die Wellendaten ergänzt. Der ergänzte Datensatz wird als „In-situ-Seegangsdaten“ (Revision 1) zur Verfügung gestellt. Er ist neben den AWAC-Seegangsdaten auch um die Auslegungsprotokolle für die eingesetzten Messgeräte (siehe Frage 8) und die spektralen Daten der Wellenboje an der N-7.2-Position (siehe Frage 11) ergänzt worden.

Frage 13:
Ist es möglich auf Teilflächen der Gesamtfläche zu bieten?
Antwort:
Die Anforderungen an Gebote im Rahmen der Ausschreibung sind u.a. in § 20 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) festgelegt. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 WindSeeG muss die Gebotsmenge eines Gebots dem Ausschreibungsvolumen für die Fläche entsprechen, für die das Gebot abgegeben wird.


Frage 14:
Nach welchem Verfahren wird entschieden, wenn alle Bieter das identische Gebot abgeben?
Antwort:
Die Erteilung des Zuschlags erfolgt - wie auch in den zurückliegenden Ausschreibungen - nach den Regelungen des § 23 Abs. 1 WindSeeG.

Kontakt: poststelle.bk6@bnetza.de

Gebote können nicht per E-Mail abgegeben werden. Bitte beachten Sie die in der
Bekanntmachung der Ausschreibung (pdf / 144 KB) angegebenen Formatvorgaben!

[ENDE]

Stand:  29.07.2022

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