BK6-21-366 Genehmigung des Vorschlags der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber der Frequenzhaltungsreserve-Kooperation für eine Änderung der gemeinsamen harmonisierten Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung für Frequenzhaltungsreserven gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195


In dem Genehmigungsverfahren zum Vorschlag der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber der Frequenzhaltungsreserve-Kooperation für eine Änderung der gemeinsamen harmonisierten Bestimmungen und Verfahren für den Austausch und die Beschaffung von Regelleistung für Frequenzhaltungsreserven gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) hat die Beschlusskammer 6 am 18.05.2022 eine Entscheidung getroffen.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 11/2022 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Anlage:

Beschluss vom 18.05.2022 (ba) (pdf / 717 KB)

Anlage zum Beschluss BK6-21-366 (ba) (pdf / 245 KB)

Stand: 23.05.2022

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