BK6-21-360

Einleitung eines Festlegungsverfahrens gem. §§ 12h Abs. 4, 29 Abs. 1 EnWG zur Ausnahme von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung Schwarzstartfähigkeit durch die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EnWG (BK6-21-360)

Das Festlegungsverfahren betrifft die Ausnahme der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gem. § 12h Abs. 4 EnWG von der am 27.11.2020 in Kraft getretenen Verpflichtung, für ihr jeweiliges Netz in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren die nicht frequenzgebundene Systemdienstleistung Schwarzstartfähigkeit nach § 12h Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EnWG zu beschaffen.

Gem. § 12h Abs. 4 EnWG kann die Bundesnetzagentur Ausnahmen von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen nach § 29 Abs. 1 EnWG festlegen, wenn diese wirtschaftlich nicht effizient ist; sie kann auch einzelne Spannungsebenen ausnehmen. Das eingeleitete Festlegungsverfahren betrifft die Prüfung einer Ausnahme der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung Schwarzstartfähigkeit von der marktgestützten Beschaffung durch Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.

Der Netzwiederaufbau liegt im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Übertragungsnetzbetreiber. Hierdurch wird deutschlandweit ein koordinierter und zügiger Netzwiederaufbau gewährleistet. Entsprechend gibt es nur sehr wenige Betreiber von Verteilernetzen, die schwarzstartfähige Kraftwerke zum Zweck des Netzwiederaufbaus für ihr Netzgebiet kontrahiert haben. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass die Vorgabe einer marktgestützten Beschaffung von Schwarzstartfähigkeit für Betreiber von Verteilernetzen wirtschaftlich nicht effizient sein dürfte. Diese Bewertung basiert zum einen auf der zu erwartenden geringen Anzahl schwarzstartfähiger Anlagen in den einzelnen Elektrizitätsverteilernetzen und zum anderen auf dem mit entsprechenden Beschaffungsvorgaben einhergehendem hohen Transaktionsaufwand. Die Beschlusskammer beabsichtigt daher, die Betreiber von Verteilernetzen von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung Schwarzstartfähigkeit auszunehmen.

Für die deutschen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber wurde parallel zur gegenständlichen Festlegung ein Festlegungsverfahren unter dem Az. BK6-21-023 zu den Spezifikationen und technischen Anforderungen der transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Schwarzstartfähigkeit“ eingeleitet.

Die Abgabe von Stellungnahmen zum Verfahren BK6-21-360 ist möglich bis


09. Februar 2022 (Eingang hier mit Anlagen).


Bitte richten Sie Ihre Stellungnahme nach Möglichkeit ausschließlich per E-Mail an poststelle.bk6@bnetza.de. Anlagen zur E-Mail werden erbeten als Word-Format (.DOCX) oder als PDF mit druck- und kopierbarem Text.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, die Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen.
Soweit in den übermittelten Dokumenten personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des Betroffenen in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten einzuholen oder zusätzlich eine für die Veröffentlichung bestimmte Fassung zu übersenden, in der die personenbezogenen Daten geschwärzt sind.
Entsprechendes gilt, soweit in den übermittelten Stellungnahmen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sind.

Stand:  20.12.2021

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