BK6-21-282

Festlegung zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom

Die Beschlusskammer 6 hat in dem Festlegungsverfahren zur zukünftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom am 31.03.2022 einen Beschluss getroffen.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Festlegung erfolgt im Amtsblatt der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung mit dem Tag als zugestellt gilt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

 Anlagen:

Beschluss BK6-21-282 (pdf / 269 KB)
Anlage 1 - Einführungsszenario (pdf / 163 KB)


Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der durch die Festlegung geltenden Verpflichtungen

Auf Grundlage des Beschlusses vom 31. März 2022 im obigen Festlegungsverfahren zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom (Az. BK6-21-282) überwacht die Beschlusskammer seit Veröffentlichung der Festlegung den Umsetzungsstand auf den Kommunikationsstandard AS4 in der Marktkommunikation. Dabei hat die Abwicklung der elektronischen Marktkommunikation Strom spätestens ab dem 01.04.2024 unter ausschließlicher Verwendung des Nachrichtenprotokolls AS4 zu erfolgen. Die Absicherung der Kommunikation hat unter Nutzung der Smart Metering-PKI zu erfolgen. Zur Vermeidung einer Stichtagsumstellung hatte die Beschlusskammer nach vorangehender öffentlicher Konsultation im Benehmen mit dem BSI ein gestuftes Einführungsszenario für die Umstellung der elektronischen Marktkommunikation festgelegt. Das festgelegte Einführungsszenario sah für den Zeitraum 01.10.2023 – 31.03.2024 eine Übergangsphase vor.

Zur Durchsetzung der Pflichten hat die Beschlusskammer seit Inkrafttreten der Regelungen in Einzelfällen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung ergriffen.

Da das festgelegte Einführungsszenario bislang nicht zu einer flächendeckend Umsetzung führte, hält es die Beschlusskammer gemäß § 74 EnWG für geboten, mit Erlass des Beschlusses zur Androhung eines Zwangsgelds den Name des betroffenen Unternehmens in der nachfolgenden Tabelle zu veröffentlichen. Sollte es in derselben Sache nachfolgend zu einer Festsetzung des Zwangsgelds kommen, wird auch dieser Umstand in der Auflistung vermerkt.

Aktenzeichen
BK6-19-218-
Name des UnternehmensAndrohung eines ZwangsgeldesFestsetzung eines ZwangsgeldesWiederholte Androhung eines Zwangsgeldes
A001Energieversorgung Brand GmbHX
A003Energie und Wasser Potsdam GmbHX
A005HDI AGX
A007Stadtwerke Heidenheim AktiengesellschaftX
A008Stadtwerke Heidenheim regio GmbHX
A010Techem Solutions GmbHX


Mitteilungen zur Festlegung zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation Strom

Nr.Betreffveröffentlicht:
3Hinweise zur Einführung von AS4 unter Verwendung der Smart Metering-PKI des BSI zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation15.01.2024
2Inkrafttreten der notwendigen technischen Details zum sicheren Datenaustausch mit AS4 unter Verwendung der Smart Metering-PKI des BSI zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation31.08.2022
1Konsultation der notwendigen technischen Details zum sicheren Datenaustausch mit AS4 unter Verwendung der Smart Metering-PKI des BSI zur künftigen Absicherung der elektronischen Marktkommunikation02.06.2022

Stand:  31.03.2022

Mastodon