BK6-21-192 Genehmigung des Vorschlags der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber für eine Änderung von Modul 1 des regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreises gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 lit. k, Art. 55 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung)
In dem Genehmigungsverfahren zum Vorschlag der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber für eine Änderung von Modul 1 des regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreises gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 lit. k, Art. 55 EB-Verordnung hat die Beschlusskammer 6 am 28.04.2022 eine Entscheidung getroffen.
Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 09/2022 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.
Anlagen:
Beschluss vom 28.04.2022 (ba) (pdf / 321 KB)
Anlage zum Beschluss BK6-21-192 (ba) (pdf / 431 KB)
Stand: 09.05.2022