BK6-20-345 Genehmigung des Vorschlags der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber für eine Änderung der Knappheitskomponente des regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreises gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 lit. k, Art. 55 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung)
In dem Genehmigungsverfahren zum Vorschlag der regelzonenverantwortlichen deutschen Übertragungsnetzbetreiber für eine Änderung der Knappheitskomponente des regelzonenübergreifenden einheitlichen Bilanzausgleichsenergiepreises gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 18 Abs. 6 lit. k, Art. 55 EB-Verordnung hat die Beschlusskammer 6 am 11.05.2021 eine Entscheidung getroffen.
Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 10/2021 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.
Anlagen:
Beschluss vom 11.05.2021 (pdf / 247 KB)
Anlage zum Beschluss BK6-20-345 (pdf / 182 KB)
Die im Zuge der Antragstellung zusätzlich zum Vorschlag vom 14.12.2020 vorgelegten Dokumente können nachfolgend abgerufen werden:
Begleitdokument vom 14.08.2020 (pdf / 1 MB)
Begründungsdokument vom 14.12.2020 (pdf / 523 KB)
Stand: 11.05.2021