BK6-20-298 Festlegung gem. §§ 12h Abs. 4, 29 Abs. 1 EnWG zur Ausnahme der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistung „Trägheit der lokalen Netzstabilität“ von der Verpflichtung der marktgestützten Beschaffung nach § 12h Abs. 1 Nr. 2 EnWG

Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat in dem Verfahren BK6-20-298 am 18.12.2020 eine Entscheidung getroffen.

Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Festlegung erfolgt im Amtsblatt 1/2021 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.

Anlage:

Beschluss BK6-20-298 vom 18.12.2020 (pdf / 151 KB)

Stand: 18.12.2020

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