BK6-20-295, BK6-20-296, BK6-20-297

Überprüfung der Ausnahmen von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen Kurzschlussstrom (BK6-20-295), dynamische Blindstromstützung (BK6-20-296) und Inselbetriebsfähigkeit (BK6-20-297) gem. § 12h Abs. 4 Satz 3 EnWG

Hintergrund

Mit den Entscheidungen BK6-20-295, BK6-20-296 und BK6-20-297 vom 18.12.2020 hat die Beschlusskammer Ausnahmen von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung der nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen (nfSDL) Kurzschlussstrom, dynamische Blindstromstützung und Inselbetriebsfähigkeit festgelegt. Zum Zeitpunkt der erlassenen Ausnahmeentscheidungen lagen der Beschlusskammer keine Erkenntnisse vor, die eine wirtschaftliche Effizienz einer marktgestützten Beschaffung der genannten nfSDL begründeten. Die getroffenen Entscheidungen sind gemäß § 12h Abs. 4 Satz 3 EnWG spätestens alle drei Jahre zu überprüfen.

Ergebnis der Überprüfung gemäß § 12h Abs. 4 Satz 3 EnWG

Die Beschlusskammer hat die für die nfSDL Kurzschlussstrom, dynamische Blindstromstützung und Inselbetriebsfähigkeit erlassenen Ausnahmen von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung einer Überprüfung gemäß § 12h Abs. 4 Satz 3 EnWG unterzogen.

Diese Überprüfung hat für die nfSDL dynamische Blindstromstützung und Inselbetriebsfähigkeit keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Rahmenbedingungen, die den damaligen Ausnahmeentscheidungen zugrunde lagen, wesentlich geändert haben. Aus diesem Grund sieht die Beschlusskammer die wirtschaftliche Effizienz einer möglichen marktgestützten Beschaffung von dynamischer Blindstromstützung und Inselbetriebsfähigkeit auch weiterhin nicht als gegeben an.

In Bezug auf die nfSDL Kurzschlussstrom hat die Überprüfung gezeigt, dass sich die Rahmenbedingungen dahingehend geändert haben, dass perspektivisch ein erhöhter Bedarf an Kurzschlussstrom zu erwarten steht. Zwar wird Kurzschlussstrom heute von synchron rotierenden Maschinen aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften inhärent und in ausreichender Menge bereitgestellt. Die durch die Energiewende voranschreitende Wandlung der Erzeugungslandschaft von der konventionellen Stromerzeugung durch Synchronmaschinen hin zu einer Umrichterbasierten Erzeugung durch Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) bringt jedoch in Bezug auf die Bereitstellung von Kurzschlussstrom neue technische Herausforderungen mit sich. So haben die regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des Begleitdokuments Systemstabilität zum Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2023) festgestellt, dass die inhärente Bereitstellung von Kurzschlussstrom aus Synchronmaschinen zukünftig nicht mehr ausreichen werde. EE-Anlagen hingegen werden erst durch eine Anpassung der in ihnen verbauten Umrichter mit netzbildenden Eigenschaften ausgestattet und damit in die Lage versetzt, die nfSDL Kurzschlussstrom für das Netz zur Verfügung zu stellen.

Allerdings erarbeitet die Beschlusskammer gegenwärtig im Rahmen des Festlegungsverfahrens BK6-23-010 ein Konzept für die marktgestützte Beschaffung der nfSDL Momentanreserve, welches die notwendigen Anreize für Investitionen in neue Umrichter-Technologien setzen soll. Die Beschlusskammer geht davon aus, dass entsprechend ausgestattete Anlagen zukünftig mit der Erbringung von Momentanreserve zwangsläufig auch Kurzschlussstrom bereitstellen werden. Aus diesem Grund erachtet die Beschlusskammer die Etablierung einer zusätzlichen marktgestützten Beschaffung von Kurzschlussstrom zum jetzigen Zeitpunkt als nicht wirtschaftlich effizient.

Insgesamt haben die erteilten Ausnahmen von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung der nfSDL Kurzschlussstrom (BK6-20-295), dynamische Blindstromstützung (BK6-20-296) und Inselbetriebsfähigkeit (BK6-20-297) damit weiterhin Bestand.

Stand:  14.12.2023

Mastodon