BK6-20-207 Zweite Festlegung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen nach § 9 Absatz 8 EEG 2017

Nach § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) müssen Betreiber von Windenergieanlagen, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen (BNK-Systeme) ausstatten.

Die mit der ersten BNK-Festlegung (BK6-19-142) vom 22.10.2019 zunächst bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängerte Umsetzungsfrist für die Ausstattung von Windenergieanlagen wird für Windenergieanlagen an Land bis zum Ablauf des

31.12.2022

und für Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des

31.12.2023

verlängert.

Hinweis:
Die Entscheidung gilt mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Stand: 05.11.2020

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