Mit­tei­lung Nr. 2 zur Um­set­zung des Be­schlus­ses BK6-20-160

Mitteilung Nr.2: Erforderliche Übergangsregelungen zur Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom zwischen dem 01.04.2022 und 30.09.2022

02.02.2022

Die Beschlusskammern 6 und 7 haben mit der Mitteilung Nr. 27 zu den Datenformaten die Einführung des neuen Netznutzungsvertrages/Lieferantenrahmenvertrages zum 01.04.2022 von der Umsetzung der mit den Mitteilungen Nr. 24 (01.10.2021) und Nr. 25 (15.10.2021) zu den Datenformaten veröffentlichten neuen Nachrichtentypversionen zum 01.10.2022 entkoppelt. Der neue Netznutzungsvertrag verweist daher an einigen Punkten auf prozessuale Vorgaben der MaKo 2022, die allerdings erst zum 01.10.2022 umzusetzen sind.

Für den Zeitraum vom 01.04.2022 bis 30.09.2022 gelten daher folgende Übergangsregelungen, die einen nahtlosen Betrieb der elektronischen Marktkommunikation sicherstellen:

Information der Zählzeiten gem. § 7 Nr. 11 Netznutzungsvertrag
Im Übergangszeitraum sind die Informationen über die Zählzeiten des Netzbetreibers weiterhin auf der Internetseite zu veröffentlichen.
Sperrungen und Entsperrungen von Anschlussnutzungen gem. § 10 Netznutzungsvertrag
Die Anweisung zur Sperrung und zur Entsperrung sowie zur Stornierung dieser Anweisungen erfolgt laut Netznutzungsvertrag im Rahmen der Marktkommunikation elektronisch, in sonstigen nicht davon erfassten Fällen gemäß der Anlage b) des Netznutzungsvertrags „Auftrag zur Unterbrechung der Anschlussnutzung (Sperrung/Entsperrung) und Stornierung dieser Anweisungen“. Vorübergehend ist dieses Formular in allen Fällen zu nutzen. Hinsichtlich der Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung ist eine ausschließliche Veröffentlichung der Angaben auf der Internetseite des Netzbetreibers ausreichend. Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung, Verzugskosten sowie freiwillig zur Abrechnung übernommene sonstige Leistungen werden nicht mit der Netznutzungsabrechnung, sondern separat abgerechnet. Während des Übergangszeitraums erfolgt die Abrechnung bilateral.

Aktualisierung der Passage

"Die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzung, Verzugskosten sowie freiwillig zur Abrechnung übernommene sonstige Leistungen werden nicht mit der Netznutzungsabrechnung, sondern separat abgerechnet. Während des Übergangszeitraums erfolgt die Abrechnung bilateral."

Bitte beachten Sie die Aktualisierung durch die Mitteilung Nr. 3 vom 21.03.2022

[ENDE]

Angabe der Ansprechpartner gem. § 14 Netznutzungsvertrag
Die Vertragspartner benennen und aktualisieren ihre Ansprechpartner und deren jeweilige Erreichbarkeit bis zum 30.09.2022 weiterhin im beiderseitigen Austausch des bekannten Formulars "Kontaktdatenblatt Netznutzer / Netzbetreiber" BK6-17-168 - Anlage 2 - Kontaktdaten (xlsx / 21 KB) .

Die Beschlusskammer 6 fordert darüber hinaus alle Marktteilnehmer auf, Aktualisierungen des Einführungsszenarios des BDEW (vgl. Mitteilung Nr. 1) zu beachten.


-- Ende der Mitteilung --

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