BK6-19-218

Festlegung zur Stärkung der Bilanzkreistreue; Übermittlung der Messwerte von RLM-Marktlokationen an den Übertragungsnetzbetreiber

In dem Festlegungsverfahren zur Stärkung der Bilanzkreistreue; Übermittlung der Messwerte von RLM-Marktlokationen an den Übertragungsnetzbetreiber hat die Beschlusskammer 6 am 11.12.2019 folgenden Beschluss getroffen:

  1. Die Anlage 1 zu dem Beschluss „Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens“ (Az. BK6-09-034 – WiM) vom 09.09.2010, zuletzt geändert durch den Beschluss BK6-18-032 vom 20.12.2018, wird gemäß der Anlage 1 dieses Beschlusses geändert und ist ab dem 01.04.2020 in der abgeänderten Fassung anzuwenden.
  2. Die Anlage 1 zur Festlegung „Marktregeln für die Durchführung der Bilanzkreisabrechnung Strom“ (Az. BK6-07-002 – MaBiS) vom 10.06.2009, zuletzt geändert durch den Beschluss BK6-18-032 vom 20.12.2018, wird gemäß der Anlage 2 dieses Beschlusses geändert und ist ab dem 01.04.2020 in der abgeänderten Fassung anzuwenden.
  3. Die Anlage 1 zur „Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate zur Abwicklung der Belieferung von Kunden mit Elektrizität “ (Az. BK6- 06-009 – GPKE) vom 11.07.2006, zuletzt geändert durch den Beschluss BK6-18-032 vom 20.12.2018, wird gemäß der Anlage 3 dieses Beschlusses geändert und ist ab dem 01.04.2020 in der abgeänderten Fassung anzuwenden.
  4. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Anlagen:
Beschluss BK6-19-218 vom 11.12.2019 (pdf / 186 KB)
Anlage 1 zum Beschluss BK6-19-218 (WiM) (pdf / 163 KB)
Anlage 2 zum Beschluss BK6-19-218 (MaBiS) (pdf / 301 KB)
Anlage 3 zum Beschluss BK6-19-218 (GPKE) (pdf / 257 KB)

Veröffentlichung von Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der durch die Festlegung geltenden Verpflichtungen

Auf Grundlage des Beschlusses vom 11. Dezember 2019 im obigen Festlegungsverfahren zur Stärkung der Bilanzkreistreue (Az. BK6-19-218) überwacht die Beschlusskammer seit 2020 die Einhaltung der regelmäßigen Datenlieferungspflichten sowie der Mitwirkungsplichten bei der Stammdatensynchronisation der Marktrollen Messstellenbetreiber (MSB) und Netzbetreiber (NB). Konkret geht es dabei um die Erfüllung regelmäßiger Datenlieferungen an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) auf Grundlage zutreffender Zuordnungen meldepflichtiger Marktlokationen sowie im Falle der NB um die rechtzeitige Übermittlung der Netzgangzeitreihen an den ÜNB. Zudem mahnt sie die Durchführung der erforderlichen Stammdatensynchronisation auf Grundlage der durch Festlegung vorgegebenen Prozesse an.

Zur Durchsetzung der Pflichten hat die Beschlusskammer seit Inkrafttreten der Regelungen in zahlreichen Einzelfällen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in Form von Androhungen und ggfs. Festsetzungen von Zwangsgeldern ergriffen.

Da diese Zwangsmaßnahmen bislang nicht flächendeckend zum Erfolg führten und weiterhin keine zufriedenstellende korrekte und zuverlässige Datenübermittlung erreicht werden konnte, hält es die Beschlusskammer gemäß § 74 EnWG für geboten, mit Erlass des Beschlusses zur Androhung eines Zwangsgelds den Name des betroffenen Unternehmens in der nachfolgenden Tabelle zu veröffentlichen. Sollte es in derselben Sache nachfolgend zu einer Festsetzung des Zwangsgelds kommen, wird auch dieser Umstand in der Auflistung vermerkt.

Aktenzeichen
BK6-19-218-
Name des UnternehmensAndrohung eines ZwangsgeldesFestsetzung eines ZwangsgeldesWiederholte Androhung eines Zwangsgeldes
A0887Energieversorgung Trossingen GmbHX
A0859Stadtwerke Uelzen GmbHX
A0384BIGGE ENERGIE GmbH & Co. KGXX
A0225Stadtwerke Erkrath GmbHX
A0214Stadtwerke MetzingenX

Mitteilungen zur Festlegung

Nr.Betreffveröffentlicht:
1EDI@Energy-Anwendungshilfe: Einführungsszenario: Übermittlung von Daten an den Übertragungsnetzbetreiber zur Stärkung der Bilanzkreistreue07.02.2020

Stand:  25.04.2024

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