BK6-19-212 Festlegung der Verpflichtung zum Bilanzkreisausgleich
Die Beschlusskammer hat am 11.12.2019 im Rahmen eines strukturellen Maßnahmenpakets drei Festlegungen erlassen, um Bilanzkreisverantwortliche zu einer sorgfältigeren Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise anzuhalten und eine schnellere Aufklärung von Bilanzungleichgewichten zu ermöglichen. Mit den Festlegungen reagiert die Beschlusskammer auf die im Juni 2019 im deutschen Stromnetz aufgetretenen erheblichen Systemungleichgewichte.
Die Festlegung der Verpflichtung zum Bilanzkreisausgleich sieht vor, dass Bilanzkreisverantwortliche die Energiemengen in ihren Bilanzkreisen im potentiell systemkritischen Zeitraum der letzten 15 Minuten vor dem Erfüllungszeitpunkt nur noch ausgeglichen bewirtschaften dürfen. Sie werden dadurch insbesondere angehalten, offene Positionen zu schließen und wirken durch einen frühzeitigen Ausgleich der Bilanzkreise besser auf eine ausgeglichene Systembilanz hin. Die nach der Festlegung zur Vereinheitlichung der Bilanzkreisverträge (Standardbilanzkreisvertrag Strom, BK6-06-013) geltenden Bestimmungen zur regelzoneninternen nachträglichen Fahrplanmeldung bleiben unberührt. Dabei bleibt die nachträgliche Fahrplanmeldung nur den vor Erfüllungszeitpunkt getätigten Geschäften vorbehalten.
Die Verpflichtung zum frühzeitigen verbindlichen Bilanzkreisausgleich war bereits im Rahmen der genehmigten Modalitäten für Bilanzkreisverantwortliche (Bilanzkreisvertrag) zum 01.05.2020 vorgesehen. Zur Steigerung der Disziplin beim Bilanzkreisausgleich wird sie früher in Kraft gesetzt und gilt ab Beginn der Intraday-Phase für den Liefertag des 15.01.2020.
Anlage:
Beschluss BK6-19-212 vom 11.12.2019 (pdf / 248 KB)
Stand: 11.12.2019