BK6-19-160 Genehmigung des Vorschlags der regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) aus Deutschland und Österreich für eine Änderung der Handelsschlusszeit für die gemeinsame Beschaffung von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung)
In dem Genehmigungsverfahren zum Vorschlag der regelzonenverantwortlichen ÜNB aus Deutschland und Österreich für eine Änderung der Handelsschlusszeit für die gemeinsame Beschaffung von Regelleistung aus Frequenzwiederherstellungsreserven mit automatischer Aktivierung gemäß Art. 6 Abs. 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 EB-Verordnung hat die Beschlusskammer 6 am 12.12.2019 eine Entscheidung getroffen.
Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Entscheidung erfolgt im Amtsblatt 01/2020 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt.
Anlagen:
Beschluss vom 12.12.2019 (pdf / 181 KB)
Anlage zum Beschluss BK6-19-160 (pdf / 353 KB)
Stand: 20.01.2020