Be­schluss­kam­mer 6

Az.: BK6-19-059

Anträge auf Befreiung von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen

Nach § 9 Abs. 8 Satz 1 EEG müssen Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) von Luftfahrthindernissen ausstatten. Das Gleiche gilt für Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer, in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee und in der AWZ der Ostsee.

Von dieser Pflicht kann die Bundesnetzagentur nach § 9 Abs. 8 Satz 6 EEG auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.

Mit Inkrafttreten der Besonderen Gebührenverordnung Bundesnetzagentur (BNetzABGebV) ändert sich die Höhe der Gebühr, welche die Bundesnetzagentur für Entscheidungen über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung nach § 9 Abs. 8 Satz 6 EEG erhebt. Für alle Anträge, die ab dem 01.10.2021 gestellt werden, wird eine Gebühr in Höhe von 1.883 Euro erhoben. Im Fall der Ablehnung verringert sich die Gebühr um 75 % auf 1412,25 Euro.

Zudem weist die Beschlusskammer darauf hin, dass die mit der zweiten BNK-Festlegung vom 05.11.2020 (BK6-20-207) für Windenergieanlagen an Land bis zum Ablauf des 31.12.2022 und für die Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des 31.12.2023 verlängerte Frist durch die Novelle des EEG gegenstandslos geworden ist. Mit Inkrafttreten des § 9 Abs. 8 Satz 3 EEG zum 09.02.2024 ist die Frist zur Umsetzung für alle Windenergieanlagen gesetzlich auf den

01.01.2025

festgelegt.

Antragsformular Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (pdf / 205 KB)
Hinweispapier zur Antragsstellung (pdf / 138 KB)

Stand:  16.01.2025

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