BK6-18-197

Vorschlag aller Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2195 (EB-Verordnung) für die Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen

Die regelzonenverantwortlichen deutschen ÜNB haben der Bundesnetzagentur gemäß Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (EB-Verordnung) einen Vorschlag für die Harmonisierung der wichtigsten Merkmale der Abrechnung von Bilanzkreisabweichungen zur Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. j EB-Verordnung vorgelegt.

Der Vorschlag umfasst u. a. die folgenden Punkte:

  • die Ermittlung von verschiedenen Energiemengen und deren Berücksichtigung im Zuge der Berechnung des Bilanzungleichgewichtes eines Bilanzkreises,
  • die grundsätzliche Anwendung eines symmetrischenen Ausgleichsenergiepreis-Systems,
  • die Rahmenbedingungen für ein asymmetrisches Ausgleichsenergiepreis-System und die Ausgestaltung dieses Systems,
  • die Komponenten für die Bestimmung des Ausgleichsenergiepreises.

Aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung ACER-VO) am 04.07.2019 ist die Zuständigkeit für den Vorschlag auf ACER übergegangen. Damit ist das Verfahren bei der Bundesnetzagentur abgeschlossen.

Stand:  31.07.2019

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