Beschlusskammer 6 und Beschlusskammer 7
Az.: BK6-17-042 und Az.: BK7-17-026
01.03.2017
Konsultation zum Festlegungsverfahren zur Anpassung der Standardverträge Messwesen und Netznutzungs-/Lieferantenrahmenvertrag
Die Beschlusskammern 6 (Strom) und 7 (Gas) haben am heutigen Tag ihre Festlegungsverfahren (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026) zur Anpassung der Standardverträge an die Erfordernisse des Gesetzes zur Digitalisierung der Energiewende eröffnet. Damit sollen die bisher mit den Beschlüssen BK6-13-042, BK6-09-034 und BK7-09-001 festgelegten Standardverträge an die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.
Am 2. September 2016 ist das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (BGBl. I, S. 2034) in Kraft getreten. Es setzt in Artikel 1 das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) in Kraft, das umfangreiche Vorgaben zum Inhalt von Messstellenverträgen im Sinne von § 9 MsbG trifft. Das MsbG ersetzt zugleich die §§ 21b-21i Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und die Messzugangsverordnung (MessZV). Die Gesamtheit der Vorgaben im Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende bewirken eine erhebliche Veränderung des Rechtsrahmens, der den heute geltenden Standardverträgen zum Messwesen und zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom) zugrunde liegt und machen eine Aktualisierung der Verträge erforderlich.
Auf Anregung der Bundesnetzagentur waren die Verbände BDEW und VKU sowie der bne in die Erarbeitung von Vorschlägen zur Anpassung der geltenden Standardverträge eingetreten. Die Verbände haben, basierend auf den bislang festgelegten Standardverträgen, die aus ihrer Sicht durch das Inkrafttreten des MsbG erforderlich werdenden Vertragsänderungen dargelegt. Die Bundesnetzagentur hat auf der Grundlage der von den Verbänden vorgelegten Textvorschläge Anpassungsvorschläge der geltenden Standardverträge im Strom- und Gasbereich erarbeitet.
Hiermit erhalten alle Marktbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den untenstehend veröffentlichten Vertragsentwürfen. Gegenstand der öffentlichen Konsultation sind dabei die nachfolgenden Dokumente:
BK6 (Strom):
BNetzA-Entwurf „Messstellenrahmenvertrag Strom" (pdf / 44 KB)
BNetzA-Entwurf „Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag" (pdf / 86 KB)
BNetzA-Entwurf „Sperr- und Entsperrauftrag" (xlsx / 23 KB)
BK7 (Gas):
BNetzA-Entwurf „Messstellenrahmenvertrag Gas" (pdf / 91 KB)
Zugleich geben die Beschlusskammern nachfolgende Hinweise zum Festlegungsverfahren:
Die Abgabe der Konsultationsbeiträge ist möglich bis
29.03.2017 (Eingang hier mit Anlagen).
Nach der Regelungssystematik des MsbG umfasst der Messstellenbetrieb nunmehr in jedem Fall sowohl Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle als auch die Durchführung der Messung. Eine davon getrennte Durchführung der Messung durch einen Messdienstleister als separates Wettbewerbsangebot gegenüber dem Anschlussnutzer ist im neuen Rechtsrahmen nicht mehr vorgesehen und damit künftig auch nicht mehr zulässig. Aufgrund des Wegfalls der Marktrolle des Messdienstleisters bedarf es daher künftig auch keines Standardvertrages zwischen Messdienstleister und Netzbetreiber (bisheriger „Messrahmenvertrag“) mehr. Auf der Grundlage dieser Einschätzung beabsichtigen die Beschlusskammern daher, ihre Entscheidungen BK6-09-034 und BK7-09-001 ersatzlos aufzuheben, soweit sie die Festlegung des Messrahmenvertrages betreffen.
Die Verfahren zur Änderung der Standardverträge werden von den Beschlusskammern 6 und 7 zwar als förmlich für die Sparten Gas und Strom getrennte Festlegungsverfahren geführt. Die Verfahrensführung erfolgt jedoch in enger Abstimmung zwischen den Kammern. Die Beschlusskammern streben wie schon bei der Ausgangsfestlegung ein hohes Maß an Regelungshomogenität an. Die Entwürfe zur Änderung des Messstellenrahmenvertrages Strom und Gas sind daher identisch, sofern nicht spartenspezifische Besonderheiten eine abweichende Formulierung erfordern. Die Beschlusskammern bitten daher die Konsultationsteilnehmer darum, im Rahmen ihrer Stellungnahmen jeweils kenntlich zu machen, ob und inwieweit diese sich auf Strom, Gas oder beide Sparten gleichermaßen beziehen.
Bitte richten Sie Ihre Stellungnahmen, die auch gemeinschaftlich abgegeben werden können, ausschließlich per E-Mail an messwesen (at) bnetza.de und nutzen Sie für Ihre Anmerkungen das bereitgestellte Formular (Formblatt für Stellungnahmen). Etwaige Anlagen zur E-Mail werden erbeten in einem zur Weiterverarbeitung geeigneten Standardtextverarbeitungsformat oder als PDF mit kopierbarem Text.
Die Stellungnahmen sollen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang bitten wir darum, dass Konsultationsteilnehmer in ihren Stellungnahmen enthaltene etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten kenntlich machen. Enthalten die vorgelegten Unterlagen eine der o.g. schutzbedürftigen Informationen, sollten die Konsultationsteilnehmer auch eine geschwärzte Fassung ihrer Stellungnahme vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder personenbezogenen Daten veröffentlicht werden kann. Für weitere Einzelheiten zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vgl. die Verfahrenshinweise unter www.bundesnetzagentur.de/geheimnisschutz-enwg.
Stand: 01.03.2017