BK6-16-017
Beschlusskammer 6
Änderungsverlangen zum „Multi-Nemo-Arrangement“ (MNA-Vorschlag)
In dem Genehmigungsverfahren gem. Art. 9 Abs. 8d i. V. m. Art. 45 und 57 VO (EU) 2015/1222 haben die Regulierungsbehörden der Gebotszone DE/AT/LU (Bundesnetzagentur, E-Control und ILR) beschlossen, dass die ÜNB gemäß Art. 9 Abs. 12 VO (EU) 2015/1222 zur Änderung des MNA-Vorschlags aufgefordert werden sollen. Die Bundesnetzagentur hat das Änderungsverlangen den deutschen ÜNB daraufhin mit Schreiben vom 12.10.2016 formal zugestellt. Das Änderungsverlangen gem. Art. 9 Abs. 12 der VO (EU) 2015/1222 ist die Grundlage, auf der die ÜNB innerhalb von zwei Monaten einen geänderten MNA-Vorschlag zur Genehmigung vorlegen müssen. Die beteiligten Regulierungsbehörden entscheiden wiederum innerhalb von zwei Monaten nach deren Vorlage über den geänderten Vorschlag.
Stand: 12.10.2016