Hin­wei­se zur Durch­füh­rung von Re­dis­patchmaß­nah­men vor dem Hin­ter­grund der Ur­tei­le des OLG Düs­sel­dorf vom 28.04.2015

15.06.2015



Mit seinen Urteilen vom 28.04.2015 hat das OLG Düsseldorf in zwölf Beschwerdeverfahren die Festlegung der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen (Az. BK6-11-098) aufgehoben.

Ausweislich der Urteilsbegründung erachtet der Senat des OLG Düsseldorf lediglich die folgenden beiden Regelungen der Festlegung als rechtswidrig:

  1. Netzknotenbezogene Betrachtungsweise bei der Bestimmung der Netto-Nennwirkleistung, Tenorziffer 2, Satz 3

    Nach dieser Regelung der Festlegung bezog sich die Nennleistungsgrenze für die Verpflichtung zum Redispatch in Höhe von 50 MW (§ 13 Abs. 1a EnWG a. F.) auf die Summe der Netto-Nennwirkleistungen aller an einem Netzknoten angeschlossenen Anlagen eines Kraftwerks- oder Speicheranlagenbetreibers.

    Diese Summenbildung ist nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf nicht zulässig.

    Allerdings hat der Gesetzgeber die Bedeutung von Anlagen geringerer Leistung für die Netzstabilität erkannt und in Abänderung des § 13 Abs. 1a EnWG den Kreis der potenziell Verpflichteten erweitert (vgl. BT-Drs. 17/11705, S. 23). Gemäß der aktuellen Vorgabe des § 13 Abs. 1a EnWG sind nunmehr alle Anlagen mit einer Netto-Nennwirkleistung größer oder gleich 10 MW, unabhängig von der Netzebene, an der sie angeschlossen sind, zum Redispatch verpflichtet.

    Insoweit ist die Ausweitung der Verpflichtung, die mit der Summenbildung intendiert war, inzwischen ohnehin bereits gesetzlich geregelt. Damit ist die Summenbildung obsolet geworden. Maßgeblich für die Verpflichtung zum Redispatch ist nunmehr die Grenze von 10 MW der jeweiligen einzelnen Anlagen, so dass für die Bestimmung der Netto-Nennwirkleistung keine netzknotenbezogene Betrachtungsweise mehr stattfindet.

  2. Negative Wirkleistungseinspeisung von Speicheranlagen, Tenorziffer 3, Satz 2

    Gemäß dieser Regelung war auch der Wirkleistungsbezug von Speicheranlagen von der Verpflichtung zum Redispatch umfasst.

    Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf unterfallen Anpassungen des Wirkleistungsbezugs jedoch nicht den Verpflichtungen des § 13 Abs. 1a EnWG. Insoweit sind Anweisungen der Übertragungsnetzbetreiber, die auf den Pumpbetrieb von Pumpspeicherkraftwerken gerichtet sind (Pumpverbot, Reduzierung oder Erhöhung der Pumpleistung) unzulässig.

    Der Abschluss freiwilliger Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG über die Anpassung der Pumpleistung von Pumpspeicherkraftwerken bleibt jedoch unbenommen.

Im Weiteren wurden die Regelungen der Festlegung BK6-11-098 vom 30.10.2012 vom OLG Düsseldorf inhaltlich bestätigt.

Soweit sich die Übertragungsnetzbetreiber bei der Durchführung von Redispatchmaßnahmen entsprechend den vom OLG Düsseldorf bestätigten Regelungen der o. g. Festlegung verhalten, wird dies von der Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur voraussichtlich nicht beanstandet werden.

Hinweise zur Durchführung von Redispatchmaßnahmen vor dem Hintergrund der Urteile des OLG Düsseldorf vom 28.04.2015 (pdf / 103 KB)

Stand:  15.06.2015

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