Aufhebungsbeschluss BK6-11-098-A vom 15.06.2015
Beschlusskammer 6
§§ 29 Abs. 2 S. 2 EnWG, 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG
Aufhebung der Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen
(Az. BK6-11-098-A)
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hatte am 30.10.2012 unter dem Aktenzeichen BK6-11-098 die Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen erlassen, um ein einheitliches, transparentes, diskriminierungsfreies und insoweit für alle betroffenen Marktakteure verlässliches Verfahren für die Durchführung von Redispatchmaßnahmen gemäß § 13 Abs. 1 i. V.m. 1a EnWG sicherzustellen.
Gegen die Festlegung wurden zahlreiche Beschwerden vor dem OLG Düsseldorf erhoben. Am 28.04.2015 hat das OLG Düsseldorf die Festlegung in zwölf Fällen aufgehoben (exemplarisch: VI-3 Kart 331/12 (V)). Da die Urteile des OLG Düsseldorf ihre Wirkung inter partes entfalten, sah sich die Beschlusskammer 6 aus Gründen der Gleichbehandlung veranlasst, die Festlegung insgesamt aufzuheben.
Die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur hat daher mit Beschluss vom 15.06.2015 die Festlegung zur Standardisierung vertraglicher Rahmenbedingungen für Eingriffsmöglichkeiten der Übertragungsnetzbetreiber in die Fahrweise von Erzeugungsanlagen gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG zurückgenommen.
Der Beschluss wird hiermit veröffentlicht und damit zugleich gemäß § 73 Abs. 1a EnWG zu Zustellungszwecken öffentlich bekannt gemacht. Eine zusätzliche Veröffentlichung des verfügenden Teils der Festlegung erfolgt im Amtsblatt 12/2015 der Bundesnetzagentur. Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung an dem Tag zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als allen Adressaten zugestellt gilt. Einer weitergehenden Einzelzustellung an die betroffenen Unternehmen bedarf es daher nicht.
Aufhebungsbeschluss BK6-11-098-A vom 15.06.2015 (pdf / 108 KB)
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Festlegung BK6-11-098 vom 30.10.2012 (pdf / 167 KB)
Stand: 15.06.2015