BK5-24-003
Beschlusskammer 5
Veröffentlichung der Entscheidung Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2025 für Universaldienstleistungen nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 PostG
Mit Beschluss BK5-24/003 vom 11.11.2024 hat die Beschlusskammer 5 folgende Entscheidung über die Zusammenfassung von Dienstleistungen und Vorgabe von Maßgrößen für die Price-Cap-Regulierung ab 01.01.2025 für Universaldienstleistungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Zugangsleistungen nach § 54 PostG getroffen:
1. Zusammenfassung von Dienstleistungen
Die der Price-Cap-Regulierung unterliegenden Dienstleistungen werden aufgrund der Regelung des § 45 Abs. 1 PostG in drei Dienstleistungskörben zusammengefasst. Unterschieden werden die Dienstleistungskörbe Korb1 „Brief“, Korb 2 „Teilleistungen“ und Korb 3 „Paket- C2X“ (Paketsendungen für Einzelversender). Die Zusammensetzung der Körbe kann den Anlagen 1 bis 3 entnommen werden.
2. Aufnahme neuer Dienstleistungen in die Price-Cap-Regulierung
Neue Dienstleistungen der Betroffenen können in die Price-Cap-Regulierung dann aufgenommen werden, wenn im Referenzzeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2023 mindestens während des letzten halben Jahres dieses Zeitraumes aus einer marktbeherrschenden Stellung heraus auf dem relevanten Markt Umsätze erzielt worden sind.
Neue Produkte können abweichend vom Referenzzeitraum auch dann in einem der Körbe aufgenommen werden, wenn deren Umsätze aus anderen entgeltbegründenden Unterlagen der Betroffenen hinreichend bestimmt werden können.
Sofern durch produktspezifische kostenrelevante Qualitätsverschlechterungen (Modifizierung oder Wegfall einzelner Leistungsmerkmale) Dienstleistungen maßgeblich verändert werden, gelten sie als neue Angebote und unterliegen einem Einzelentgeltgenehmigungsverfahren. Die Betroffene hat während der Laufzeit der Entscheidung die Bundesnetzagentur über Änderungen oder Wegfall der Leistungsmerkmale bei den dieser Entscheidung unterliegenden Produkten zu unterrichten.
Qualitätsverbesserungen, die lediglich mit geringfügigen Produktveränderungen einhergehen, sind von vorstehender Regelung ausgenommen.
3. Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung
Die Herausnahme einzelner Dienstleistungen aus der Price-Cap-Regulierung ist nur unter der einschränkenden Bedingung des § 15 Abs. 3 PostG möglich. Zuvor ist allerdings zu prüfen, ob die festgelegten Price-Cap-Bestimmungen weiterhin eingehalten werden. Ist dies der Fall, sind Entgeltmaßnahmen nicht erforderlich. Werden die Bestimmungen hingegen nicht mehr erfüllt, müssen zeitgleich mit der Herausnahme der Dienstleistungen kompensierende Entgeltänderungen bei den noch in der Price-Cap-Regulierung verbleibenden Dienstleistungen durchgeführt werden.
Bei Dienstleistungen, die wegen des Wegfalls einer marktbeherrschenden Stellung aus der Price-Cap-Regulierung entlassen, aber weiter am Markt angeboten werden, lässt sich die Einhaltung der Price-Cap-Bestimmungen dadurch gewährleisten, dass der Anteil an der Erfüllung der Maßgrößenvorgaben unabhängig von zukünftigen Änderungen der Entgelte für den Rest der Price-Cap-Periode auf dem Niveau zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Price-Cap-Regulierung für Referenzzwecke festgeschrieben wird.
4. Ausgangsentgeltniveau
Das Ausgangsentgeltniveau ergibt sich als gewichteter Durchschnitt der Entgelte der im jeweiligen Price-Cap-Korb enthaltenen Dienstleistungen. Als Gewichte für die am 31.12.2024 von der Betroffenen erhobenen Entgelte werden die prognostizierten Absatzmengen der Jahre 2025 und 2026 verwendet.
5. Zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate – X-Faktor
Die zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate (X-Faktor) der Betroffenen für den Zeitraum 01.01.2025 bis 31.12.2026 wird für die Price-Cap-Körbe auf folgende Werte festgelegt:
b) Price-Cap-Korb Teilleistungen: -7,11 %
c) Price-Cap-Korb Paket-C2X: -3,84 %
6. Gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate - Referenzindex I
Als Referenzindex I wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland herangezogen.
Als Wert für den Referenzindex wird die erwartete Verbraucherpreisrate der Jahre 2024 und 2025 herangezogen.
Für den Zeitraum der Maßgrößenentscheidung beträgt der Wert für den Referenzindex I ins-gesamt 3,37 %.
7. Nebenbedingungen
a) Entgelte und Entgeltermäßigungen innerhalb eine Korbes dürfen nicht missbräuchlich im Sinne von § 39 Abs. 1 PostG sein.
b) Die Entgelte für Brief International zum Kilotarif mit den Dienstleistungsmerkmalen, wie sie mit den im Rahmen des Maßgrößenverfahrens vorgelegten Leistungsbeschreibungen definiert werden, können nur durch eine gleiche prozentuale Veränderung des Stückpreisanteils und des Kilopreisanteils geändert werden. Anderenfalls ist rechnerisch nachvollziehbar zu belegen, dass die Entgeltänderung weder missbräuchliche Abschläge noch Diskriminierungen enthält.
c) Die im Price-Cap-Verfahren genehmigten Entgelte stellen Nettoentgelte im Sinne des Umsatzsteuergesetzes dar. Für Fragen der Umsatzsteuerpflicht finden die steuerrechtlichen Regelungen Anwendung.
8. Geltungsdauer
Die Maßgrößen der Price-Cap-Regulierung werden für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2026 festgelegt. Der Zeitraum wird zu einer einzigen Price-Cap-Periode zusammengefasst.
9. Voraussetzungen für die Überprüfung der Maßgrößen
Mit dem Antrag der Betroffenen auf Entgeltgenehmigung nach § 46 PostG sind diejenigen Unterlagen vorzulegen, die es der Beschlusskammer ermöglichen, die Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen zu überprüfen.
10. Referenzzeitraum für die Gewichtung
Referenzzeitraum für die Mengengewichtung der Price-Cap-Periode 01.01.2025 bis 31.12.2026 ist das Jahr 2023.
11. Genehmigungsfähigkeit (Price-Cap-Formel)
Die Genehmigungsfähigkeit genehmigungsbedürftiger Entgelte für Postdienstleistungen je Dienstleistungskorb bestimmt sich nach der nachfolgend aufgeführten Price-Cap-Formel. Genehmigungsfähig sind danach die Entgelte nur dann, wenn die nachstehende Bedingung erfüllt ist:
Variable | Beschreibung |
---|---|
Ti,k | Zeitpunkt der k-ten Preisänderung des Angebots i |
t-1 | Periode, mit den aktuellen Tarifen (Preise zum 31.12.2021) |
t-2 | Referenzperiode, die für die Periode t relevant ist (das Jahr 2020) |
i | Index für ein bestimmtes Angebot in einem Korb, i = 1,....,n |
n | Anzahl der Angebote in dem spezifischen Korb |
K | Anzahl der Preisänderungen |
mi, K | Anzahl der Monate, in der der Preis pi,T i, k für das Angebot i gilt |
L | Länge der Price-Cap-Periode in Monaten |
pi,T ik | Entgelt pro Stück des Angebots i nach der Preisänderung zum Zeitpunkt k |
pi,t-1 | Entgelt pro Stück des Angebotes i in der Periode unmittelbar vor der Periode t |
q1,t-2 | Absatzmenge des Angebots i in der Referenzperiode t-2 |
Xt | zu erwartende Produktivitätsfortschrittsrate für die Price-Cap-Periode t |
It- | gesamtwirtschaftliche Preissteigerungsrate (Referenzindex I) für die Periode t |
BK5-24/003 Beschluss
FAQ (pdf / 206 KB)
Konsultation und Stellungnahmen
Die Beschlusskammer hat Gelegenheit gegeben bis zum 18.10.2024 Stellung zu nehmen. Die eingegangenen Stellungnahmen können nachfolgend abgerufen werden:
24-10-17 MoKo - Stellungnahme Entwurf MGV (pdf / 822 KB)
24-10-18 bbd - Stellungnahme MGV_Mail_geschwärzt (pdf / 163 KB)
24-10-18 BPEX - Stellungnahme MGV_geschwärzt (pdf / 577 KB)
24-10-29 Stellungnahme vom 17.10.24_nicht vertrauliche Fassung_geschwärzt (pdf / 3 MB)
BK5-24/003
Stand: 11.11.2024