BK5-23-023
Beschlusskammer 5
Zur Überprüfung der in der Anlage aufgeführten Entgelte für Konsolidierungsleistungen, die durch die Betroffene am Dienstleistungszentrum Frankfurt erhoben werden, wird ein Verfahren der nachträglichen Überprüfung nicht genehmigungsbedürftiger Entgelte wegen Vorliegens wettbewerbsbeeinträchtigender Preisabschläge sowie einer Preis-Kosten-Schere eingeleitet, §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 PostG.
BK5-23/023
Stand: 24.10.2023